Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung

Auf Grund der §§ 33 b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33 c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw Anlagen mit folgenden Tätigkeiten unter 1. ausschließlichem oder überwiegendem Einsatz von Zuckerrüben- oder Zuckerrohrmelasse und/oder Wein:

— Herstellen und Verpacken von Hefe ohne gleichzeitiges Herstellen von Spiritus;

— Herstellen von Hefe und Spiritus nach dem Lüftungsverfahren einschließlich Verpacken (Abfüllen);

— Herstellen von Hefe und Spiritus nach dem Dickmaischeverfahren einschließlich Verpacken (Abfüllen);

— Herstellen von Spiritus nach dem Dickmaischeverfahren einschließlich Abfüllen ohne gleichzeitiges Herstellen von Hefe

— Herstellen von Spiritus aus Wein.

  1. Einsatz von Zuckerrübenmelasse oder anderen zuckerhaltigen Rohstoffen:

    — Herstellen und Verpacken von Zitronensäure.

    Spiritus im Sinne dieser Verordnung ist ein Äthanol-Wassergemisch mit einem Äthanolgehalt von nicht kleiner als 90 Volumsprozent.

    (3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von 1   Abwasser  aus  Kühlsystemen  und  Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),

  2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),

  3. Abwasser aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke oder von alkoholischen Getränken (§ 4 Abs. 2 Z 5.7 AAEV),

  4. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.

    (4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV

    (5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik) :

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