Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung

Auf Grund der §§ 33 b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33 c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:

§ 1.  (1)  Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw Anlagen mit folgenden Tätigkeiten.

  1. Herstellen von Tafel-, Mineral- oder Heilwasser;

  2. Herstellen von alkoholfreien oder alkoholarmen Erfrischungsgetränken (zB von natürlichen Fruchtsäften oder Fruchtgetränken, Orangeaden, Limonaden usw mit einem Alkoholgehalt von nicht größer als 0,5 Volumsprozent);

  3. Abfüllen von Getränken aller Art.

    (3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von 1   Abwasser  aus  Kühlsystemen  und  Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),

  4. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),

  5. Abwasser aus der Milchverarbeitung (§ 4 Abs. 2 Z 5.2 AAEV),

  6. Abwasser aus der Herstellung von alkoholfreien Hopfen- und Malzgetränken (§ 4 Abs. 2 Z 5.6 AAEV),

  7. Abwasser aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und alkoholischen Getränken (§ 4 Abs. 2 Z 5.7 AAEV),

  8. Abwasser aus der Obst- und Gemüseveredelung (§ 4 Abs. 2 Z 5.10 AAEV),

    7   häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.

    (4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV

    (5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik) :

  9. Einsatz innerbetrieblicher Maßnahmen zur weitestgehenden Verhinderung von Produktverlusten (Spritz- oder Tropfverluste);

  10. Einsatz wassersparender Armaturen und wassersparender Reinigungsverfahren (zB Hochdruckreiniger) ;

  11. Kreislaufführung von Wasch- und Spülwasser...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT