Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung

Auf Grund der §§ 33 b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33 c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:

§ 1.  (1)  Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer sind die in   Anlage A   festgelegten   Emissionswerte  vorzuschreiben.

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung   von   Abwasser   aus   Betrieben   bzw Anlagen gemäß Abs. 5 in ein Fließgewässer sind V   die in Anlage B festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw Anlagen gemäß Abs. 4 oder 5 in eine öffentliche Kanalisation sind unter Beachtung von § 4 Abs. 1 und 4 AAEV die in Spalte II der Anlage A der AAEV festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(4) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw Anlagen mit folgenden Tätigkeiten unter Einsatz von Zuckerrüben:

  1. Gewinnen von festem oder flüssigem Zuckern;

  2. Herstellen von zuckerhaltigen Sirupen.

    (5) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

  3. Gewinnen von nativer Stärke aus Getreide, Mais oder Kartoffeln sowie der anfallenden Nebenprodukte ;

  4. Herstellen von Trockenstärke, Stärkesirup oder Stärkezucker;

  5. Herstellen von Stärkehydrolyseprodukten oder sonstigen Derivaten aus dem physikalischen, chemischen, enzymatischen oder biotechnologischen Stärkeaufschluß.

    (6) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für die Einleitung von 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV)

  6. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);

  7. Abwasser aus der Erzeugung von ölen oder Fetten aus Nebenprodukten gemäß Abs. 5 Z 1 (§ 4 Abs. 2 Z 5.9 AAEV);

  8. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 4 oder 5.

    (7) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV

    (8) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A oder B erforderlich ist bzw sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw Anlagen gemäß Abs. 4 oder 5 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik) :

  9. Bei Betrieben bzw Anlagen gemäß...

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