Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung
Auf Grund der §§ 33 b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33 c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:
§ 1.  (1)  Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer sind die in   Anlage A   festgelegten   Emissionswerte  vorzuschreiben.
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung   von   Abwasser   aus   Betrieben   bzw Anlagen gemäß Abs. 5 in ein Fließgewässer sind V   die in Anlage B festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw Anlagen gemäß Abs. 4 oder 5 in eine öffentliche Kanalisation sind unter Beachtung von § 4 Abs. 1 und 4 AAEV die in Spalte II der Anlage A der AAEV festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(4) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw Anlagen mit folgenden Tätigkeiten unter Einsatz von Zuckerrüben:
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Gewinnen von festem oder flüssigem Zuckern;
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Herstellen von zuckerhaltigen Sirupen.
(5) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
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Gewinnen von nativer Stärke aus Getreide, Mais oder Kartoffeln sowie der anfallenden Nebenprodukte ;
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Herstellen von Trockenstärke, Stärkesirup oder Stärkezucker;
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Herstellen von Stärkehydrolyseprodukten oder sonstigen Derivaten aus dem physikalischen, chemischen, enzymatischen oder biotechnologischen Stärkeaufschluß.
(6) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für die Einleitung von 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV)
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Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);
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Abwasser aus der Erzeugung von ölen oder Fetten aus Nebenprodukten gemäß Abs. 5 Z 1 (§ 4 Abs. 2 Z 5.9 AAEV);
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häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 4 oder 5.
(7) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV
(8) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A oder B erforderlich ist bzw sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw Anlagen gemäß Abs. 4 oder 5 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik) :
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Bei Betrieben bzw Anlagen gemäß...
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