ABKOMMEN ÖSTERREICH-EWG ? Der Gemischte Ausschuß ? BESCHLUSS Nr. 4/74 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES zur Aussetzung der Anwendung von Artikel 23 Absatz 1 des Protokolls Nr. 3 über die Begriffsbestimmung von ?Erzeugnissen mit Ursprung in" oder ?Ursprungserzeugnissen" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen,

nachstehend „Protokoll Nr. 3" genannt, insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der jetzige Wortlaut von Artikel 23 Absatz 1

des Protokolls Nr. 3 sieht vor, daß Waren ohne Ursprungseigenschaft, die bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet werden, nicht Gegenstand irgendeiner Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen sein können, und zwar von dem Zeitpunkt an, in dem der auf gleichartige Ursprungserzeugnisse zu erhebende Zoll in der Gemeinschaft und in Österreich auf 40% des Ausgangszollsatzes gesenkt worden ist.

Aus der Anwendung dieser Bestimmungen, die für die Mehrzahl der Waren am 1. Januar 1975

in Kraft treten würde, ergäben sich nicht nur große Schwierigkeiten, sondern auch eine Steigerung der Aufgaben der Zollverwaltungen...

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