Bundesgesetz vom 9. Dezember 1981 über die Leistung eines Beitrages zum Afrikanischen Entwicklungsfonds

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Die Republik Österreich leistet zum Afrikanischen Entwicklungsfonds einen Beitrag in Höhe von 15 Millionen Fondsrechnungseinheiten zum Gegenwert von 16666650 US-Dollar.

(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,

namens der Republik Österreich Stammeinlagen des Afrikanischen Entwicklungsfonds in der unter Abs. 1 genannten Höhe zu zeichnen.

(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der...

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