Bundesgesetz zur Durchführung der EG-Beitreibungsrichtlinie (EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz ? EG-VAHG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz S 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union entstanden sind und 1. Verbrauchsteuern auf Tabakwaren, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Mineralöl,

  1. Umsatzsteuern,

  2. Kosten und Zinsen, die im Zusammenhang mit der Vollstreckung der vorbezeichneten Abgabenansprüche stehen,

    betreffen und  die  nicht als  Eingangsabgaben zu erheben sind.

    (2) Amtshilfe zur Vollstreckung der in Abs. 1 genannten Abgaben und Nebenansprüche wird nur geleistet nach Maßgabe völkerrechtlicher Vereinbarungen oder der Richtlinie Nr. 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen, ABl. EG Nr. L 73 S. 18, in der jeweils geltenden Fassung (Beitreibungsrichtlinie).

    (3) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 3 der Beitreibungsrichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter.

    § 2. (1) Abgabenansprüche nach § 1 werden im Wege des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens vollstreckt. .Das Verfahren richtet sich nach den für die Vollstreckung österreichischer Abgabenansprüche maßgeblichen Vorschriften, soweit dieses Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt.

    (2) Von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingehende Ersuchen um Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Vollstreckungsschuldner, um Zustellung und um Vollstreckung sind von der Finanzlandesdirektion, der die Leistung der Amtshilfe durch die zuständige Behörde (§ 1 Abs. 3) übertragen worden ist, auf ihre Zulässigkeit nach der Beitreibungsrichtlinie und nach diesem Gesetz zu prüfen. Der Finanzlandesdirektion obliegt außerdem die Prüfung, ob die Auskunftserteilung gemäß § 3 Abs. 2 oder die Vollstreckung gemäß § 4 Abs. 2 zu unterbleiben hat und ob der Antrag auf Vollstreckung der Richtlinie Nr. 77/794/EWG der Kommission vom 4. November 1977, ABl. EG Nr. L 333 vom 24. Dezember 1977 in der jeweils geltenden Fassung, entspricht.

    (3) Vollstreckungsbehörden sind in Angelegenheiten der Umsatzsteuern die Finanzämter und in Angelegenheiten der Verbrauchsteuern die Hauptzollämter.

    § 3. (1) Liegen die...

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