Kundmachung des Bundeskanzlers vom 29. Mai 1984 betreffend den Beitritt der UdSSR zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr vom 19. Mai 1956 (CMR)

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken am 2. September 1983 ihre Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr

(CMR) (BGBl. Nr. 138/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.

Nr. 21/1982) hinterlegt.

Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken nachstehenden Vorbehalt erklärt:

„Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken erachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 47 des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr

(CMR) nicht gebunden, wonach Streitfälle hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung des

Übereinkommens über Antrag irgendeiner der Streitparteien...

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