Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 16. Jänner 1957 über den Beitritt Griechenlands zu der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst in der in Brüssel am 26. Juni 1948 revidierten Fassung, BGBl. Nr. 183/1953, und über die Zurückziehung der von Griechenland anläßlich des Beitrittes zu der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst in der in Rom am 2. Juni 1928 revidierten Fassung aufrechterhaltenen Vorbehalte, BGBl. Nr. 197/1936.

Nach einer Mitteilung der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 6. Dezember 1956 ist Griechenland der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst vom 9. September 1886, vervollständigt in Paris am 4. Mai 1896, revidiert in Berlin am 13. November. 1908, vervollständigt in Bern am 20. März 1914, revidiert in Rom am 2. Juni 1928 und revidiert in Brüssel am 26. Juni 1948, BGBl. Nr. 183/1953, beigetreten.

Gemäß Art. 25 Abs. 3 ist dieser Beitritt am 6. Jänner 1957 in Kraft getreten.

Weiters hat Griechenland die anläßlich des Beitrittes zu der Berner Übereinkunft zum Schutze von...

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