Bundesgesetz vom 25. Mai 1988 über die Bekämpfung ansteckender Krankheiten der Bienen (Bienenseuchengesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für folgende ansteckende Krankheiten der Bienen:

  1. die ansteckenden Brutkrankheiten;

  2. die Acariose;

  3. die Nosematose bei seuchenhaftem Auftreten;

  4. die Varroatose bei seuchenhaftem Auftreten.

    § 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:

  5. „Bienenvolk" die Gesamtheit der in einer Bienenwohnung

    (Beute) lebenden Bienen mit ihrer Brut und ihren Waben;

  6. „Bienenstand" die Gesamtheit aller einzelnen oder in Gruppen gehaltenen Bienenvölker an einem bestimmten Standort;

  7. „Besitzer", wer über ein betroffenes Bienenvolk verfügungsberechtigt ist;

  8. „seuchenartiges Auftreten" das drohende oder erfolgte Absterben von mindestens 30 vH der Völker eines Bienenstandes;

  9. „Behörde" die Bezirksverwaltungsbehörde,

    soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.

    § 3. (1) Anzuzeigen ist:

  10. jede der in § 1 genannten Krankheiten;

  11. jeder Verdacht auf derartige Krankheiten;

  12. jedes drohende oder erfolgte Absterben von mindestens 30 vH der Völker eines Bienenstandes.

    (2) Die Anzeige ist unverzüglich bei der Behörde zu erstatten. Die Anzeige kann schriftlich, mündlich,

    fernmündlich oder fernschriftlich erfolgen.

    (3) Zur Anzeige verpflichtet sind:

  13. der Besitzer des betroffenen Bienenvolkes;

  14. jede Person, die mit der Betreuung des Bienenvolkes befaßt ist;

  15. der zugezogene Tierarzt oder Sachverständige;

  16. alle Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung befähigt sind, die Bienenkrankheiten zu erkennen, und vom Verdacht Kenntnis erlangt haben.

    § 4. (1) Bei Verdacht auf das Bestehen einer der im § 1 genannten Krankheiten dürfen Bienenvölker nicht von ihrem Standort verbracht werden.

    (2) Der Besitzer ist verpflichtet, den Organen der Behörde Zutritt zum Bienenstand zu gestatten und die Entnahme von Untersuchungsmaterial zu dulden.

    (3) Der Besitzer hat die von der Behörde angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen auf seine Kosten durchzuführen. Kommt er einer solchen behördlichen Anordnung nicht nach, so hat die Behörde die Maßnahmen auf Kosten des Besitzers selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

    § 5. (1) Die Behörde hat auf Grund der Anzeige den Amtstierarzt mit der Erhebung und der Einleitung veterinärpolizeilicher Maßnahmen zu beauftragen.

    Zur Unterstützung des Amtstierarztes können Sachverständige der Bienenzucht herangezogen werden. Solche Sachverständige sind von jeder Behörde für ihren Amtsbereich in der notwendigen Anzahl nach Anhören der...

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