Bundesgesetz vom 26. Juni 1957 zur Bekämpfung der Brucellose (Abortus Bang) der Haustiere (Bangseuchen-Gesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Gegenstand des Gesetzes.

Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Bekämpfung der Brucellose der Rinder (Abortus Bang) und, nach Maßgabe der Bestimmungen des.

§ 14, der sonstigen Haustiere (im nachfolgenden

„Seuche" oder in Wortverbindungen „Bang-"

genannt).

§ 2. Bekämpfungsgebiete.

(1) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen jeweils die Gebiete, in denen die Seuche planmäßig (Abs. 2

und 4) zu bekämpfen ist (Bekämpfungsgebiete).

Bei der Auswahl der Gebiete und ihrer zeitlichen Einbeziehung in das Bekämpfungsverfahren ist im Rahmen der dem Bund aus eigenem oder sonst zur Verfügung stehenden Mittel auf die Bedeutung der Gebiete für die Tierzucht und den Viehesport sowie auf den Verseuchungsgrad der Gebiete und den Stand der Rindertuberkulosebekämpfung Bedacht zu nehmen.

(2) In den Bekämpfungsgebieten sind, wenn nicht die Einleitung eines Vorverfahrens im Sinne des Abs. 4 angeordnet wurde, nach einem vom Landeshauptmann nach Anhörung der Landwirtschaftskammer aufgestellten Plan die bangverseuchten Rinder festzustellen (§ 3), aus den Beständen auszuscheiden (§ 4) und entweder unmittelbar oder nach einer vorübergehenden Nutzverwertung (§ 6) der Schlachtung zuzuführen

(Tilgungsverfahren). Der Plan hat in fachlicher und organisatorischer Hinsicht die einwandfreie Durchführung der Bekämpfung zu gewährleisten und es müssen hiefür die erforderlichen Mittel sichergestellt sein. Der Plan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft.

(3) In das Bekämpfungsverfahren sind auch die Bestände jener Viehhaltungsbetriebe einzubeziehen,

die zwar außerhalb eines Bekämpfungsgebietes liegen, deren Besitzer jedoch ein ihnen zustehendes Weiderecht im Bekämpfungsgebiet ausüben wollen.

(4) Für stark verseuchte Bekämpfungsgebiete kann das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, wenn die Ausmerzung der bangverseuchten Rinder nach den Fristen des Tilgungsverfahrens den Tierhaltern des Gebietes die Weiterführung ihrer Viehwirtschaft wesentlich erschwert, anordnen, daß dem Tilgungsverfahren Maßnahmen voranzugehen haben (§ 5), durch die vorerst der Grad der Verseuchung in diesem Gebiet herabgesetzt wird (Vorverfahren).

(5) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hat für ein Gebiet, für das ausreichende Unterlagen über die Verseuchung nicht zur Verfügung stehen, Erhebungen anzuordnen,

um den Verseuchungsgrad dieses Gebietes mit hinreichender Genauigkeit festzustellen (Orientierungsverfahren).

(6) Unter Bestand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Gesamtheit der Rinder eines Viehhaltungsbetriebes zu verstehen, die viehwirtschaftlich und betreuungsmäßig eine selbständige Einheit darstellt.

§ 3. Feststellungsverfahren und Schutzmaßnahmen im Bekämpfungsgebiet.

(1) Das Verfahren zur Feststellung der Seuche in einem Bekämpfungsgebiet hat sämtliche Bestände im Bekämpfungsgebiet zu erfassen. Zu untersuchen sind die ansteckungsfähigen Rinder der Bestände (Feststellungsverfahren).

(2) Wird in einem Bestand auch nur ein Rind als bangpositiv festgestellt (Bangreagent), so ist der Bestand bangverseucht im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(3) Der Amtstierarzt hat von Amts wegen zu kennzeichnen a) jedes Tier, das zur Untersuchung kommt,

durch Ohrmarke, es sei denn, daß es durch eine solche bereits gekennzeichnet ist,

  1. überdies jeden Ausscheider (§ 4 Abs. 2)

    durch zweimalige und jeden sonstigen Bangreagenten durch einmalige Lochung des rechten Ohres (Lochdurchmesser 15 mm).

    (4) In den Beständen der Bekämpfungsgebiete hat der Tierhalter alle Vorkehrungen zu treffen,

    die zur Hintanhaltung der Ausbreitung der Seuche wie auch der Ansteckung von Menschen erforderlich sind (wie Absonderung, Desinfektion).

    Insbesondere dürfen Rinder in die Bestände nur dann eingestellt werden, wenn hiedurch weder eine Einschleppung der Seuche in den Bestand noch eine Ansteckung der eingebrachten Rinder zu befürchten ist, noch die Feststellung der Seuche verzögert oder gefährdet wird. Das Nähere hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung durch Verordnung festzusetzen.

    § 4. Sanierung der bangverseuchten Bestände im Bekämpfungsgebiet.

    (1) In bangverseuchten Beständen ist die Seuche durch Abgabe der Bangreagenten zu tilgen

    (Sanierung des Bestandes).

    (2) Rinder, die Bangbakterien ausscheiden oder von denen anzunehmen ist, daß sie jederzeit mit dem Ausscheiden beginnen können (Ausscheider),

    hat der Tierhalter spätestens binnen zwei Wochen,

    nachdem ihm von der Bezirksverwaltungsbehörde das Untersuchungsergebnis bekanntgegeben wurde, abzugeben, es sei denn, daß bereits sämtliche Rinder des Bestandes Reagenten sind und bei Weiterbelassung der Ausscheider im Bestande eine Ansteckung von Rindern anderer Bestände mit Sicherheit ausgeschlossen ist.

    (3) Ausscheider, die nicht unter Abs. 2 fallen,

    und sonstige Bangreagenten hat der Besitzer des verseuchten Bestandes innerhalb einer Frist von mindestens drei Monaten und höchstens zwei Jahren abzugeben. Innerhalb dieser Grenze hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung die Frist nach dem Verseuchungsgrad des Bekämpfungsgebietes und der Bestände und nach der Größe des Betriebes so festzulegen, daß die Freimachung des Bekämpfungsgebietes unter tunlichster Vermeidung wirtschaftlicher Härten ehebaldigst erreicht wird.

    (4) In den Beständen ist nach Entfernung der Bangreagenten die Desinfektion des Stalles unter amtlicher Aufsicht und das durch Verordnung bestimmte Nachuntersuchungsverfahren durchzuführen.

    § 5. Vorverfahren im Bekämpfungsgebiet.

    (1) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft bestimmt gleichzeitig mit der Erklärung eines Gebietes zum Bekämpfungsgebiet,

    ob ein Vorverfahren im Sinne des § 2

    Abs. 4 einzuleiten ist.

    (2) Dem Vorverfahren hat sich, wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 4 wegfällt, das Tilgungsverfahren anzuschließen. Den Zeitpunkt der Beendigung des Vorverfahrens stellt das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft fest.

    (3) Das Vorverfahren umfaßt folgende Maßnahmen:

  2. Der Amtstierarzt hat die bakteriologisch positiven Rinder festzustellen. Dieses Verfahren ist alljährlich zu wiederholen. Die Rinder, bei denen ein positives Ergebnis nachgewiesen wird, sind von Amts wegen durch zweimalige Lochung des rechten Ohres (Lochdurchmesser 15 mm), sonstige Milchreagenten durch besondere Ohrmarken zu kennzeichnen.

  3. Der Tierhalter hat die bakteriologisch positiven Rinder hinnen zwei Wochen, nachdem ihm das Untersuchungsergebnis bekanntgegeben wurde, abzugeben und nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 der Verwertung zuzuführen.

  4. Die weiblichen Jungrinder im Alter von sechs bis zwölf Monaten sind auf Antrag des Tierhalters, wenn eine Berührung mit bangkranken oder -verdächtigen Rindern nicht ausgeschlossen ist, zu schutzimpfen.

    Innerhalb eines Zeitraumes von 1 1/2 Jahren vor Beendigung des Vorverfahrens dürfen...

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