Bundesgesetz vom 1. Juni 1982 zur Bekämpfung der enzootischen Rinderleukose (Rinderleukosegesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Die enzootische Rinderleukose, im folgenden Leukose genannt, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu bekämpfen.

§ 2. (1) Mit den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Untersuchungen sind die Amtstierärzte zu betrauen.

(2) Sofern mit den Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden werden kann, hat der Landeshauptmann freiberufliche Tierärzte zu bestellen.

Hiebei sind vornehmlich im politischen Bezirk ansässige freiberufliche Tierärzte heranzuziehen.

§ 3. (1) Eine serologische Untersuchung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Untersuchung des Blutserums eines Rindes auf das Vorhandensein spezifischer Antikörper gegen das Virus der Leukose durch eine Untersuchungsstelle (§ 4) nach einem vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz festgelegten Verfahren.

(2) Das Ergebnis der serologischen Untersuchung hat zu lauten:

  1. auf „positiv", wenn durch den Nachweis spezifischer Antikörper auf eine Infektion des Tieres mit dem Erreger der Leukose zu schließen ist;

  2. auf „negativ", wenn spezifische Antikörper mit Sicherheit nicht nachgewiesen werden;

  3. auf „zweifelhaft", wenn das Serum weder

    „positiv" noch „negativ" zu beurteilen ist.

    § 4. (1) Die veterinärmedizinischen Bundesanstalten haben die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen serologischen und sonstigen Untersuchungen auf Leukose vorzunehmen.

    (2) Sofern ein Bedarf danach besteht, hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung weitere Untersuchungsstellen zu bestimmen, die im Hinblick auf ihre personelle und apparative Ausstattung die Untersuchungen im Sinne des Abs. 1 vorzunehmen haben.

    § 5. Bestand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Gesamtheit der Rinder eines Tierhaltungsbetriebes,

    die wirtschaftlich und betreuungsmäßig eine selbständige Einheit darstellt.

    § 6. (1) Als Inverkehrsetzen gilt das Verbringen eines Rindes 1. auf einen Markt, eine Auktion, eine Ausstellung oder eine Tierschau,

  4. in einen anderen Bestand anläßlich des Wechsels des ständigen Aufenthaltsortes oder 3. mittels Eisenbahn, Schiff, Kraftfahrzeug

    (Anhänger) oder Luftfahrzeug über den Bereich einer Gemeinde hinaus.

    (2) Als Inverkehrsetzen gilt nicht das Verbringen eines Rindes 1. auf einen in Österreich gelegenen Schlachtviehmarkt,

  5. in eine in Österreich gelegene Schlachtanlage zur unmittelbaren Schlachtung oder 3. auf eine in Österreich gelegene Weide, wenn beim Weidegang der Kontakt mit Rindern anderer Bestände mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

    § 7. Leukosereagent ist 1. ein Rind, bei dem der Erreger der Leukose nachgewiesen werden konnte,

  6. ein Rind im Alter von sechs Monaten oder darüber, bei dem das Ergebnis der serologischen Untersuchung „positiv" lautete,

  7. ein Rind im Alter von sechs Monaten oder darüber, bei dem das Ergebnis von drei aufeinanderfolgenden serologischen Untersuchungen

    „zweifelhaft" lautete, oder 4. ein Kalb, das bei einem Leukosereagenten zum Zeitpunkt seiner Feststellung gesaugt hat.

    § 8. (1) Leukoseverdächtig ist ein Rind,

  8. bei dem das Ergebnis der serologischen Untersuchung „zweifelhaft" lautete,

  9. das Krankheitserscheinungen aufweist, die den Verdacht der Leukose erwecken, oder 3. bei dem nach seinem Tod, insbesondere anläßlich der Fleischbeschau Veränderungen festgestellt werden, die den Verdacht der Leukose erwecken.

    (2) Ein Rind, bei dem das Ergebnis der serologischen Untersuchung „zweifelhaft" lautete, ist nicht mehr leukoseverdächtig, wenn das Ergebnis zweier aufeinanderfolgender Wiederholungsuntersuchungen des leukoseverdächtigen Rindes, die im Abstand von mindestens je sechs Wochen vorgenommen wurden, „negativ" lautete. Die Wiederholungsuntersuchungen dürfen nicht in dem Zeitraum von sechs Wochen vor bis sechs Wochen nach dem Abkalben erfolgen. Wurde das leukoseverdächtige Rind in einem Bestand ermittelt, der schon seit mehr als vier Jahre leukosefrei ist, genügt das negative Ergebnis einer Wiederholungsuntersuchung.

    § 9. (1) Ansteckungsverdächtig ist ein Rind, das 1. mit einem Leukosereagenten gemeinsam oder innerhalb der letzten drei Monate vor Feststellung eines Leukosereagenten gemeinsam mit diesem untergebracht war,

  10. mit einem Leukosereagenten insbesondere auf der Weide, auf einem Transport, beim Deckakt oder auf einem Tiermarkt in Berührung gekommen ist.

    (2) Ein Rind ist nicht mehr ansteckungsverdächtig,

    wenn frühestens acht Wochen nach Beseitigung der Ansteckungsmöglichkeit und frühestens sechs Monate nach der ersten Nachuntersuchung eine zweite Nachuntersuchung des Rindes vorgenommen wurde und das Ergebnis „negativ" lautete.

    § 10. Leukoseverseucht ist ein Bestand, in dem sich ein oder mehrere Leukosereagenten befinden oder befunden haben. Er gilt so lange als verseucht,

    bis die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 erfüllt sind.

    § 11. (1) Ein Bestand ist anerkannt...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT