Bundesgesetz vom 1. April 1982, mit dem die Bestimmungen des Strafgesetzbuches zur Bekämpfung von Mißwirtschaft und Korruption geändert und ergänzt werden (Zweites Antikorruptionsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderungen des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, wird ergänzt und geändert wie folgt:

  1. § 20 hat zu lauten:

    „§ 20. (1) Ein Geschenk oder eine andere Zuwendung von Geldeswert, die der Täter für die strafbare Handlung im voraus oder im nachhinein empfangen hat, ist für verfallen zu erklären, soweit nicht eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person darauf einen Rechtsanspruch hat.

    (2) Handelt es sich beim Geschenk oder der anderen Zuwendung nicht um eine körperliche Sache oder besitzt der Täter das Geschenk oder die Zuwendung nicht mehr, so ist der Täter zur Zahlung eines Geldbetrages zu verurteilen, der dem Wert des Geschenkes oder der Zuwendung entspricht.

    (3) Zur Zahlung des an die Stelle des Verfalles tretenden Geldbetrages ist auch die Person zu verurteilen,

    die sich durch die Zuwendung strafbar gemacht hat. Mehrere Personen sind zur Zahlung zur ungeteilten Hand zu verurteilen.

    (4) Vom Verfall und von der an seine Stelle tretenden Verurteilung zur Zahlung eines Geldbetrages kann abgesehen werden, wenn das Geschenk oder die Zuwendung geringfügig war. Von der Verurteilung zur Zahlung eines Geldbetrages kann ganz oder zum Teil auch dann abgesehen werden,

    wenn sie den Verurteilten unbillig hart träfe.

    (5) Haben die in Abs. 2 und 3 genannten Personen die strafbaren Handlungen in der Eigenschaft als leitende Angestellte (§ 309) eines Unternehmens begangen, so haften die Eigentümer des Unternehmens für die an die Stelle des Verfalles tretenden Geldbeträge zur ungeteilten Hand mit den in Abs. 2 und 3 genannten Personen. Die Haftung tritt nicht ein, soweit das Unternehmen selbst der durch die strafbare Handlung Verletzte ist oder die Eigentümer des Unternehmens die zumutbare Sorgfalt zur Verhütung der strafbaren Handlung angewendet haben."

  2. Im § 159 treten an die Stelle des bisherigen Abs. 2 folgende Bestimmungen:

    „(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Schuldner mehrerer Gläubiger fahrlässig, insbesondere auf die in Abs. 1 Z 1 bezeichnete Weise, seine wirtschaftliche Lage derart beeinträchtigt, daß Zahlungsunfähigkeit eingetreten wäre, wenn nicht von einer oder mehreren Gebietskörperschaften ohne Verpflichtung hiezu 1. unmittelbar oder mittelbar Zuwendungen erbracht,

  3. vergleichbare Maßnahmen getroffen oder 3. Zuwendungen oder vergleichbare Maßnahmen anderer veranlaßt worden wären.

    (3) Hat der Täter durch die im Abs. 1 mit Strafe bedrohte Handlung die Volkswirtschaft erschüttert oder die wirtschaftliche Existenz vieler Menschen geschädigt oder hat er im Fall des Abs. 2 seine wirtschaftliche Lage derart...

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