Bundesgesetz, mit dem zur Bekämpfung organisierter Kriminalität besondere Ermittlungsmaßnahmen in die Strafprozeßordnung eingeführt sowie das Strafgesetzbuch, das Mediengesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 762/1996, wird wie folgt geändert:

  1. Die Überschrift des XII. Hauptstückes hat zu lauten:

    „Von der Haus- und Personsdurchsuchung, der Beschlagnahme, der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs, der optischen und akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel und dem automationsunterstützten Datenabgleich“.

  2. Im § 149c Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

  3. Nach dem § 149c werden folgende Abschnitte VI. bis X. eingefügt:

    „VI. Optische und akustische Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel

    § 149d. (1) Die Überwachung nichtöffentlichen Verhaltens und nichtöffentlicher Äußerungen von Personen unter Verwendung technischer Mittel zur Bild- oder Tonübertragung und zur Bild- oder Tonaufnahme ohne Kenntnis der Betroffenen ist zulässig,

  4. wenn und solange der dringende Verdacht besteht, daß eine von der Überwachung betroffene Person eine andere entführt oder sich ihrer sonst bemächtigt hat, und sich die Überwachung auf Vorgänge und Äußerungen zur Zeit und am Ort der Freiheitsentziehung beschränkt,

  5. wenn sie sich auf Vorgänge und Äußerungen beschränkt, die zur Kenntnisnahme einer von der

    Überwachung informierten Person bestimmt sind, und sie zur Aufklärung eines Verbrechens erforderlich erscheint, oder 3. wenn die Aufklärung eines mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens oder eines Verbrechens nach § 278a StGB oder die Aufklärung oder Verhinderung von im Rahmen einer kriminellen Organisation nach § 278a StGB begangenen oder geplanten strafbaren Handlungen ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und a) eine überwachte Person des mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens oder des Verbrechens nach § 278a StGB dringend verdächtig ist oder b) Gründe für die Annahme vorliegen, daß eine dringend verdächtige Person (lit. a) mit einer

    überwachten Person in Kontakt treten werde, es sei denn, daß die überwachte Person gemäß

    § 152 Abs. 1 Z 4 oder 5 oder gemäß § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses gesetzlich befreit ist (§ 152 Abs. 3, § 31 Abs. 2 des Mediengesetzes).

    (2) Die Überwachung nichtöffentlichen Verhaltens von Personen unter Verwendung technischer Mittel zur Bildübertragung oder -aufnahme ohne Kenntnis der Betroffenen ist zum Zweck der Aufklärung einer strafbaren Handlung überdies zulässig,

  6. wenn sie sich auf Vorgänge außerhalb einer Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlichkeiten (§ 139) beschränkt und ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, Gegenstände oder

    Örtlichkeiten zu beobachten, um das Verhalten von Personen zu erfassen, die mit den Gegenständen in Kontakt treten oder die Örtlichkeit betreten, oder 2. wenn sie ausschließlich zu dem in Z 1 erwähnten Zweck in einer Wohnung oder sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeit erfolgt, die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und der Inhaber der Räumlichkeit in die Überwachung ausdrücklich einwilligt.

    (3) Eine Überwachung ist nur zulässig, soweit die Verhältnismäßigkeit zum Zweck der Maßnahme gewahrt wird. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Eingriffen in die Rechte unbeteiligter Dritter steht, und zu prüfen, ob nicht auch mit weniger eingreifenden Maßnahmen begründete Aussicht auf den angestrebten Erfolg besteht. Eine Überwachung nach Abs. 1 Z 3 zur Verhinderung von im Rahmen einer kriminellen Organisation nach § 278a StGB geplanten strafbaren Handlungen ist überdies nur zulässig,

    wenn bestimmte Tatsachen auf eine schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit schließen lassen.

    § 149e. (1) Im Fall des § 149d Abs. 1 Z 1 bedarf die Überwachung keiner gerichtlichen Anordnung.

    In den Fällen des § 149d Abs. 2 hat der Untersuchungsrichter, in den Fällen des § 149d Abs. 1 Z 2 und 3

    die Ratskammer über die Überwachung zu entscheiden. Im Fall des § 149d Abs. 1 Z 3 kann die Ratskammer auch anordnen, daß in eine bestimmte Wohnung oder sonstige zum Hauswesen gehörige Räumlichkeit eingedrungen werden darf, soweit dies für die Durchführung der Überwachung unumgänglich ist.

    (2) Soweit die Überwachung einer gerichtlichen Anordnung bedarf, setzt sie einen Antrag des Staatsanwalts voraus. Soll eine Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 3 in ausschließlich der Berufsausübung gewidmeten Räumlichkeiten einer der in § 152 Abs. 1 Z 4 und 5 oder in § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes erwähnten Personen durchgeführt werden, so bedarf der Antrag des Staatsanwalts der Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten (§ 149o Abs. 2). Diese Ermächtigung muß dem Gericht vor der Beschlußfassung über den Antrag vorliegen.

    (3) Bei Gefahr im Verzug kann im Fall des § 149d Abs. 1 Z 2 und, sofern die Überwachung außerhalb einer Wohnung und sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlichkeiten erfolgt, im Fall des

    § 149d Abs. 1 Z 3 auch der Untersuchungsrichter eine Überwachung anordnen, doch hat er unverzüglich die Genehmigung der Ratskammer einzuholen. Wird diese nicht erteilt, so hat der Untersuchungsrichter die Anordnung sofort zu widerrufen und die Aufnahmen sowie von diesen hergestellte Bilder und schriftliche Aufzeichnungen vernichten zu lassen.

    (4) Die Überwachung darf nur für jenen Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung ihres Zweckes voraussichtlich erforderlich ist, längstens jedoch für einen Monat. Eine neuerliche Anordnung ist zulässig, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die weitere Überwachung Erfolg haben werde; Abs. 3 gilt in diesem Fall nicht.

    (5) Sobald die Voraussetzungen für die weitere Überwachung wegfallen, ist sie sofort zu beenden.

    Wurde die Ãœberwachung gerichtlich angeordnet, so hat der Untersuchungsrichter ihre Beendigung zu veranlassen.

    § 149f. (1) Ein Beschluß, mit dem die Überwachung angeordnet wird, hat zu enthalten:

  7. den Namen des Beschuldigten, die Tat, deren er verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung,

  8. die Namen der von der Überwachung mutmaßlich Betroffenen,

  9. die für die Überwachung in Aussicht genommenen Örtlichkeiten,

  10. die Art der voraussichtlich zu verwendenden technischen Mittel,

  11. den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Ãœberwachung,

  12. die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß die Überwachung erforderlich erscheint oder die Aufklärung oder Verhinderung der strafbaren Handlungen ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre,

  13. die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß die Überwachung verhältnismäßig ist (§ 149d Abs. 3),

  14. im Fall des § 149d Abs. 1 Z 3 die in § 149d Abs. 3 angeführte Gefahr und die sie begründenden bestimmten Tatsachen,

  15. die Räumlichkeiten, in die auf Grund einer Anordnung eingedrungen werden darf.

    (2) Nach Beendigung der Überwachung sind Beschlüsse nach Abs. 1 unverzüglich dem Inhaber der Räumlichkeiten und dem Beschuldigten zuzustellen. Die Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden,

    solange durch sie der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Wenn die Überwachung später begonnen oder früher beendet wurde als zu den in Abs. 1 Z 5 genannten Zeitpunkten, ist dem Inhaber der Räumlichkeiten und dem Beschuldigten auch der Zeitraum der tatsächlichen Überwachung mitzuteilen.

    (3) Gegen einen Beschluß nach Abs. 1 steht dem Staatsanwalt, dem Beschuldigten und dem Inhaber der Räumlichkeiten die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114). Wird einer Beschwerde Folge gegeben, so ist zugleich anzuordnen, daß alle betroffenen Aufnahmen sowie von diesen hergestellten Bilder und schriftlichen Aufzeichnungen zu vernichten sind.

    § 149g. (1) Die Überwachung einschließlich der Aufnahme und Aufzeichnung hat der Untersuchungsrichter oder die Sicherheitsbehörde durchzuführen. Der Untersuchungsrichter oder die Sicherheitsbehörde hat die Aufnahmen zu prüfen und diejenigen Teile in Bild- oder Schriftform zu

    übertragen, die für die Untersuchung von Bedeutung sind und als Beweismittel verwendet werden dürfen

    (§§ 149h Abs. 2, 151 Abs. 2, 152 Abs. 3, § 31 Abs. 2 des Mediengesetzes).

    (2) Nach Beendigung der Überwachung hat die Sicherheitsbehörde dem Staatsanwalt und dem Untersuchungsrichter über die Überwachung zu berichten; hat der Untersuchungsrichter die

    Überwachung durchgeführt, so hat er einen Bericht zu erstellen und zu den Akten zu nehmen. In den Fällen des § 149d Abs. 1 Z 2 und 3 ist der Bericht auch der Ratskammer zur Kenntnis zu bringen. Ein Bericht über die Überwachung hat insbesondere zu enthalten:

  16. den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Ãœberwachung,

  17. die Anzahl der zur Durchführung eingesetzten Sicherheitsorgane oder das Gesamtausmaß ihrer Tätigkeit,

  18. die Art und die Anzahl der verwendeten technischen Mittel,

  19. die Anzahl und die Identität der von der Überwachung betroffenen Personen sowie die Mitteilung, gegen welche von ihnen der Verdacht einer strafbaren Handlung bestand,

  20. die Art der im Rahmen einer kriminellen Organisation geplanten strafbaren Handlungen, deren Ausführung verhindert wurde,

  21. die Anzahl und die Identität jener Personen, deren personenbezogene Daten von den Sicherheitsbehörden zur Verhinderung strafbarer Handlungen (§ 149d Abs. 1 Z 3)...

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