Bundesgesetz vom 12. Dezember 1989 zur Bekämpfung der Infektiösen Bovinen Rhinotracheitis und der Infektiösen Pustulösen Vulvovaginitis (IBR/IPV-Gesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Die Infektiöse Bovine Rhinotracheitis

(IBR) und die Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis

(IPV) der Rinder ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu bekämpfen.

(2) Die Bestimmungen des Deckseuchengesetzes,

BGBl. Nr. 22/1949, in der jeweils geltenden Fassung und der auf Grund des Deckseuchengesetzes erlassenen Verordnung, BGBl. Nr. 62/1949, in der jeweils geltenden Fassung werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 2. (1) Mit den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Untersuchungen sind die Amtstierärzte zu betrauen.

(2) Sofern mit den Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden wird, hat der Landeshauptmann freiberuflich tätige Tierärzte zu bestellen.

Hiebei sind vornehmlich im politischen Bezirk ansässige Tierärzte heranzuziehen.

§ 3. (1) Eine serologische Untersuchung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Untersuchung des Blutserums oder des Milchserums eines Rindes auf das Vorhandensein spezifischer Antikörper gegen das Virus der IBR/IPV durch eine Untersuchungsstelle

(§ 4) nach einem vom Bundeskanzler durch Verordnung festgelegten Verfahren.

(2) Der Bundeskanzler kann durch Verordnung gemäß den Erfordernissen einer möglichst zweckmäßigen,

raschen und einfachen Untersuchung der Rinder und den Erfordernissen des internationalen Tierverkehrs nach dem jeweiligen Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft auch andere Untersuchungsverfahren als die in Abs. 1 genannte serologische Untersuchung anordnen.

(3) Das Ergebnis der serologischen Untersuchung hat zu lauten:

  1. „positiv", wenn durch den Nachweis spezifischer Antikörper auf eine Infektion des Tieres mit dem Erreger der IBR/IPV zu schließen ist,

  2. „negativ", wenn spezifische Antikörper mit Sicherheit nicht nachgewiesen werden,

  3. „zweifelhaft", wenn das Serum weder „positiv"

    noch „negativ" zu beurteilen ist.

    § 4. Der Bundeskanzler hat durch Verordnung Untersuchungsstellen zu bestimmen, welche die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen serologischen und sonstigen Untersuchungen auf IBR/IPV vorzunehmen haben. Diese müssen im Hinblick auf ihre apparative Ausstattung dem jeweiligen Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft entsprechen und über entsprechend qualifiziertes Personal verfügen.

    § 5. (1) Bestand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Gesamtheit der Rinder eines Tierhaltungsbetriebes,

    die wirtschaftlich und betreuungsmäßig eine selbständige Einheit darstellt.

    (2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Bestände gelten für die Gesamtheit der Rinder in Besamungsstationen sinngemäß.

    § 6. (1) Als Inverkehrsetzen gilt unbeschadet des Abs. 2 das Bringen eines Rindes 1. auf einen Markt, eine Auktion, eine Ausstellung oder eine Tierschau oder 2. in einen anderen Bestand anläßlich des Wechsels des ständigen Aufenthaltsortes oder 3. mittels Eisenbahn, Schiff, Kraftfahrzeug (Anhänger),

    Luftfahrzeug oder auf sonstige Weise

    über den Bereich einer Gemeinde hinaus oder 4. zum Deckgeschäft oder 5. auf Gemeinschaftsweiden.

    (2) Als Inverkehrsetzen gilt nicht das Bringen eines Rindes 1. in eine in Österreich gelegene Schlachtanlage zur unmittelbar darauffolgenden Schlachtung oder 2. auf einen in Österreich gelegenen Schlachtviehmarkt zur unmittelbar darauffolgenden Schlachtung oder 3. auf eine in Österreich gelegene Weide, wenn beim Weidegang der Kontakt mit Rindern anderer Bestände mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

    § 7. Reagent ist 1. ein Rind, bei dem der Erreger der IBR/IPV nachgewiesen werden konnte, oder 2. ein Rind im Alter von sechs Monaten oder darüber, bei dem das Ergebnis der serologischen Untersuchung „positiv" lautete, oder 3. ein Rind im Alter von sechs Monaten oder darüber, bei dem das Ergebnis von drei aufeinanderfolgenden serologischen Untersuchungen

    „zweifelhaft" lautete.

    § 8. (1) IBR/IPV-verdächtig ist ein Rind,

  4. bei dem das Ergebnis der serologischen Untersuchung „zweifelhaft" lautete oder 2. das Krankheitserscheinungen aufweist, die den Verdacht der IBR/IPV erwecken.

    (2) Ein Rind, bei dem das Ergebnis der serologischen Untersuchung „zweifelhaft" lautete,

    ist nicht mehr verdächtig, wenn das Ergebnis zweier aufeinanderfolgender Wiederholungsuntersuchungen des verdächtigen Rindes, die im Abstand von mindestens vier Wochen vorgenommen wurden,

    „negativ" lautete. Die Wiederholungsuntersuchungen dürfen nicht im Zeitraum von sechs Wochen vor bis sechs Wochen nach dem Abkalben erfolgen.

    § 9. (1) Ansteckungsverdächtig ist ein Rind, das 1. mit einem Reagenten gemeinsam oder innerhalb der letzten drei Monate vor Feststellung eines Reagenten gemeinsam mit diesem untergebracht war oder 2. mit einem Reagenten oder innerhalb der letzten drei Monate vor Feststellung eines Reagenten auf der Weide, auf einem Transport,

    beim Deckakt, auf einem Tiermarkt oder in anderer Weise als in Z 1 mit diesem in Berührung gekommen ist.

    (2) Ein Rind ist nicht mehr ansteckungsverdächtig,

    wenn frühestens vier Wochen nach Beseitigung der Ansteckungsmöglichkeiten die erste Nachuntersuchung und frühestens vier Wochen nach der ersten Nachuntersuchung eine zweite Nachuntersuchung des Rindes vorgenommen wurde und deren Ergebnisse „negativ" lauteten.

    § 10. (1) IBR/IPV-verseucht ist ein Bestand, in dem sich ein oder mehrere Reagenten befinden oder befunden haben. Er gilt solange als verseucht, bis die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 erfüllt sind.

    (2) Als IBR/IPV-verseucht im Sinne des Abs. 1

    gilt auch ein Bestand, in dem sich ein oder mehrere IBR/IPV-verdächtige oder ansteckungsverdächtige...

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