Abkommen zwischen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits, und der Regierung der Republik Belarus andererseits, über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung entsprechen — vorbehaltlich der  Bestimmungen  des  Absatzes 2   —   nach  Inhalt  und  Form  dem  für  Zwecke  des  Allgemeinen Präferenzsystems verwendeten Formblatt A.

(2)  Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche Feststellungen in englischer Sprache:

  1. Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in Spalte 7 des genannten Formblattes):

  2. Bescheinigung  der  im  Artikel 1   genannten  ermächtigten   Stelle   (in  Spalte 4  des  genannten Formblattes):

(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden Waren verstanden, die überwiegend von Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich durch Hand- oder Fußantrieb bedienten Maschinen oder Geräten hergestellt worden sind. Die Verwendung von maschinell erzeugten Rohmaterialien schließt grundsätzlich handwerklich hergestellte Waren von den nach österreichischem Recht eingeräumten Begünstigungen nicht aus.

Artikel 3

Die Regierung der Republik Belarus wird jede Änderung bezüglich der im Artikel 1 genannten Stelle dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich bekanntgeben.

Artikel 4

Die Industrie- und Handelskammer der Republik Belarus leistet bei der Prüfung der Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Zeugnisse den österreichischen Behörden über deren Ersuchen Verwaltungshilfe.

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt sechs Wochen nach Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht...

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