VEREINBARUNG zwischen den zuständigen Behörden der Republik Österreich und des Königreiches Belgien über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit
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Unter Bezugnahme auf Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG)Â Â
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1408/71 und auf Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72, Â
in der Absicht, die Kostenerstattungsverfahren zwischen den Trägern der beiden Vertragsstaaten Â
festzulegen, Â
haben die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten Folgendes vereinbart: Â
Artikel 1Â Â
(1) In dieser Vereinbarung bedeuten die Ausdrücke Â
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„Verordnung“: Â
  die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Â
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Â
Gemeinschaft zu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Â
Fassung;Â Â
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„Durchführungsverordnung“: Â
  die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Â
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1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Â
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,
in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung. Â
(2) In dieser Vereinbarung haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung Â
und der Durchführungsverordnung oder, soweit diese nichts anderes bestimmen, den anzuwendenden Â
Rechtsvorschriften zukommt. Â
Artikel 2Â Â
Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 4 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige Â
belgische Träger die Kosten der Sachleistungen, die den in Österreich wohnenden Familienangehörigen Â
eines Arbeitslosen, der Leistungen nach den belgischen Rechtsvorschriften bezieht, nach Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung gewährt werden, auf der Grundlage des nach Artikel 94 der Durchführungsverordnung errechneten Pauschbetrages. Â
Artikel 3Â Â
Auf die Erstattung der in Artikel 105 Absatz 1 der Durchführungsverordnung genannten Kosten der Â
verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle wird zwischen den beiden Vertragsstaaten verzichtet. Â
Artikel 4Â Â
In jenen Fällen, in denen nach Artikel 2 eine Erstattung durch Pauschbeträge festgelegt ist, gilt der Â
Träger des Wohnortes der in Betracht kommenden Person als zuständiger Träger. Â
Artikel 5Â Â
(1) Die Vertragsstaaten teilen einander schriftlich auf diplomatischem Wege das Vorliegen der innerstaatlich für das In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung vorgesehenen...
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