VEREINBARUNG zwischen den zuständigen Behörden der Republik Österreich und des Königreiches Belgien über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit

 Â

Unter Bezugnahme auf Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG)Â Â

  1. 1408/71 und auf Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72, Â

    in der Absicht, die Kostenerstattungsverfahren zwischen den Trägern der beiden Vertragsstaaten Â

    festzulegen, Â

    haben die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten Folgendes vereinbart: Â

    Artikel 1Â Â

    (1) In dieser Vereinbarung bedeuten die Ausdrücke Â

    1. „Verordnung“: Â

        die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Â

      Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Â

      Gemeinschaft zu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Â

      Fassung;Â Â

    2. „Durchführungsverordnung“: Â

        die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Â

  2. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Â

    Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,

    in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung. Â

    (2) In dieser Vereinbarung haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung Â

    und der Durchführungsverordnung oder, soweit diese nichts anderes bestimmen, den anzuwendenden Â

    Rechtsvorschriften zukommt. Â

    Artikel 2Â Â

    Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 4 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige Â

    belgische Träger die Kosten der Sachleistungen, die den in Österreich wohnenden Familienangehörigen Â

    eines Arbeitslosen, der Leistungen nach den belgischen Rechtsvorschriften bezieht, nach Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung gewährt werden, auf der Grundlage des nach Artikel 94 der Durchführungsverordnung errechneten Pauschbetrages. Â

    Artikel 3Â Â

    Auf die Erstattung der in Artikel 105 Absatz 1 der Durchführungsverordnung genannten Kosten der Â

    verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle wird zwischen den beiden Vertragsstaaten verzichtet. Â

    Artikel 4Â Â

    In jenen Fällen, in denen nach Artikel 2 eine Erstattung durch Pauschbeträge festgelegt ist, gilt der Â

    Träger des Wohnortes der in Betracht kommenden Person als zuständiger Träger. Â

    Artikel 5Â Â

    (1) Die Vertragsstaaten teilen einander schriftlich auf diplomatischem Wege das Vorliegen der innerstaatlich für das In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung vorgesehenen...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT