Notenwechsel zwischen der Österreichischen Botschaft Belgrad und dem Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, betreffend den Abschluß eines Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über materielle Hilfeleistung an hilfsbedürftige, in ihre Heimatländer zu repatriierende Personen.
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT BELGRAD Zl. 5677-A/64
Die Österreichische Botschaft drückt dem Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ihre vorzügliche Hochachtung aus und beehrt sich im Auftrage der Österreichischen Bundesregierung nachstehendes vorzuschlagen:
Falls ein ständig in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien wohnhafter österreichischer Staatsangehöriger, der hilfsbedürftig ist, den Wunsch äußert, nach der Republik Österreich repatriiert zu werden, tragen die zuständigen jugoslawischen Behörden die nötigen Kosten (Fahrkarte und Verpflegung) bis zur
österreichisch-jugoslawischen Staatsgrenze. Ab dem Zeitpunkt der Übernahme der betreffenden Person an der Staatsgrenze werden alle Kosten und jede weitere Sorge von der zuständigen
österreichischen Fürsorgebehörde im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften übernommen. Jede beabsichtigte Repatriierung ist den zuständigen
österreichischen Behörden im Wege der österreichischen Vertretungsbehörden anzukündigen;
diese Vertretungsbehörden teilen spätestens zwei Monate nach dem Einlangen dieser Ankündigung mit, an welchem Grenzübergang und zu welchem Zeitpunkt der Repatriand den österreichischen Behörden übergeben werden kann.
Falls ein ständig in Österreich wohnhafter jugoslawischer Staatsangehöriger, der hilfsbedürftig ist, den Wunsch äußert, nach der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien repatriiert zu werden, tragen die zuständigen österreichischen Behörden die nötigen Kosten (Fahrkarte und Verpflegung) bis zur österreichisch-jugoslawischen Staatsgrenze. Ab dem Zeitpunkt der Übernahme der betreffenden Person an der Staatsgrenze werden alle Kosten und jede weitere Sorge von der zuständigen jugoslawischen Fürsorgebehörde im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften übernommen.
Jede beabsichtigte Repatriierung ist den zuständigen jugoslawischen Behörden im Wege der jugoslawischen Vertretungsbehörden anzukündigen;
diese Vertretungsbehörden teilen spätestens zwei Monate nach dem Einlangen dieser Ankündigung mit, an welchem Grenzübergang und zu welchem Zeitpunkt der Repatriand den jugoslawischen Behörden übergeben werden kann.
Falls die Jugoslawische Regierung diesem Vorschlag zustimmt, schlägt die Botschaft vor, die vorliegende Note und die Note mit der bestätigenden Antwort des Staatssekretariats für Auswärtige Angelegenheiten der Sozialistischen...
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