Verordnung der Bundesregierung über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage nach dem Pensionsgesetz 1965 für das Jahr 2007 (Ergänzungszulagenverordnung 2007 - ErgZV 2007)

462. Verordnung der Bundesregierung über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für das Jahr 2007 (Ergänzungszulagenverordnung 2007 - ErgZV 2007) Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2006, wird verordnet:

§ 1. Die Mindestsätze im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2007

1. für den Beamten 726 € und erhöhen sich für den verheirateten Beamten oder für den Beamten, dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 365,14 € und für jedes Kind, für das dem Beamten eine Kinderzulage gebührt, um 76,09 €;
2. für den überlebenden Ehegatten 726 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, um 76,09 €;
3. für eine Halbwaise bis zur Vollendung
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