Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 25. März 1970 über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für die Pensionsparteien des Dorotheums

Auf Grund des Artikels IV Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1969, BGBl. Nr. 228,

wird im Zusammenhang mit den §§ 1 Abs. 9 und 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl.

Nr. 340, sowie mit § 14 des Dorotheums-Bedienstetengesetzes,

BGBl. Nr. 194/1968, im Einvernehmen mît dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5

des Pensionsgesetzes 1965 beträgt für die Pensionsparteien des Dorotheums:

  1. für den Bediensteten des Ruhestandes 1333 S. Der Mindestsatz erhöht sich für die Ehefrau, die bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen ist, um 518 S und für jedes Kind, das bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen ist, um 200 S ;

  2. für die Witwe 1333 S. Der Mindestsatz erhöht sich für jedes Kind, für das der Witwe eine Haushaltszulage gebührt, um 200 S;

  3. für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres...

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