Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt vom 13. März 1947 über die Bemessung von Ruhe- und Versorgungsgenüssen durch das Zentralbesoldungsamt.

Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 3. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 54, über die Errichtung eines Zentrallbesoldungsamtes wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt verordnet:

§ 1. Die Bemessung der Ruhe(Versorgungs)genüsse abliegt hinsichtlich der in den Ruhestand tretenden oder im Dienststande verstorbenen Beamten,

deren Dienstibezüge bis dahin bei dem Zenträlbesoldungsamt in Vorschreibung standen,

diesem Amte.

§ 2. Die Dienstbehörden haben alle für die Bemessung der Ruhe(Versorgungs)genüsse erforderlichen Unterlagen einschließlich des Standesausweises dem Zentralbesoldungsamt zu übermitteln und die Bezugsberechtigten, bei den in den Ruhestand versetzten Beamten zugleich mit der Bekanntgabe der Pensionierung, zu verständigen,

daß...

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