Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Abschätzung der konsumentenschutzpolitischen Auswirkungen im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Konsumentenschutzpolitik-Verordnung ? WFA-KV)

494. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Abschätzung der konsumentenschutzpolitischen Auswirkungen im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Konsumentenschutzpolitik-Verordnung ? WFA-KV) Auf Grund des § 17 Abs. 3 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2012, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und der Bundesministerin für Finanzen verordnet:

Gegenstand

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Abschätzung der konsumentenschutzpolitischen Auswirkungen im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 17 BHG 2013.

(2) Sie enthält methodische Vorgaben zur vereinfachten und zur vertiefenden Abschätzung der Auswirkungen von Regelungsvorhaben und von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013.

Vereinfachte Abschätzung

§ 2. Im Rahmen der vereinfachten Abschätzung ist nach den Vorgaben in Anlage 1 zu prüfen, ob die Wirkungsdimension Konsumentenschutzpolitik voraussichtlich wesentlich betroffen ist. Dafür sind die entsprechenden Wesentlichkeitskriterien der WFA-GV heranzuziehen.

Vertiefende Abschätzung

§ 3. (1) Im Rahmen der vertiefenden Abschätzung sind die voraussichtlich wesentlichen konsumentenschutzpolitischen Auswirkungen nach den Vorgaben in Anlage 2 genauer zu prüfen.

(2) Nach den Vorgaben in Anlage 2 sind dabei eine qualitative Beschreibung und ? sofern geeignete Daten zur Verfügung stehen ? eine quantitative Abschätzung der Auswirkungen hinsichtlich

1. des Verhältnisses der KonsumentInnen zu Unternehmen und der in diesem Zusammenhang stehenden finanziellen Auswirkungen auf KonsumentInnen;
2. Konsumentenschutz-Einrichtungen und staatlich anerkannter Schuldenberatung;
3. der Gesundheit oder der Sicherheit von KonsumentInnen in Zusammenhang mit Produkten oder Dienstleistungen

vorzunehmen.

(3) Bei der Abschätzung der Auswirkungen ist auf besonders schutzbedürftige Gruppen von KonsumentInnen (zB Kinder, SeniorInnen, Menschen mit Behinderung) Bedacht zu nehmen.

Inkrafttreten

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

Hundstorfer

Anlage 1 zu § 2

Vereinfachte Abschätzung der konsumentenschutzpolitischen Auswirkungen

Die vereinfachte Abschätzung umfasst die Beantwortung der folgenden Fragen:

Wirkungsdimension Konsumentenschutzpolitik Fragen
1) Verhältnis der KonsumentInnen zu
...

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