Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Mitbefassung bei der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen von Entwürfen unionsrechtlicher Vorschriften auf den Bundeshaushalt im Rahmen der wirkungsorientierten Folgeabschätzungen (WFA-EU-Mitbefassungs-Verordnung - WFA-EU-MV)

499. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Mitbefassung bei der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen von Entwürfen unionsrechtlicher Vorschriften auf den Bundeshaushalt im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA-EU-Mitbefassungs-Verordnung ? WFA-EU-MV) Auf Grund des § 16 Abs. 3 und des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesezt BGBl. I Nr. 62/2012 wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt

1. die Einvernehmensherstellung bei Entwürfen unionsrechtlicher Vorschriften gemäß Art. 288 Abs. 2 bis 4 AEUV oder bei Stellungnahmen zu solchen Entwürfen, wenn erhebliche finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu erwarten sind, und
2. die Kalkulationspflicht des haushaltsleitenden Organs bei Entwürfen unionsrechtlicher Vorschriften gemäß Art. 288 Abs. 2 bis 4 AEUV oder Stellungnahmen zu solchen Entwürfen mit erheblichen finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt

Ziel

§ 2. Ziel der Verordnung ist es, dass bei Entwürfen unionsrechtlicher Vorschriften abgestimmte und kohärente österreichische Positionen im Hinblick auf die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu erarbeitet und vertreten werden.

2. Abschnitt

Einvernehmensherstellung

§ 3 (1) Sind aufgrund einer als Entwurf vorliegenden unionsrechtlichen Vorschrift oder einer Stellungnahme zu einem solchen Entwurf erhebliche finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu erwarten, so haben die haushaltsleitenden Organe, in deren Wirkungsbereich die unionsrechtliche Vorschrift fällt, das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. Erhebliche finanzielle Auswirkungen liegen vor, wenn

1. finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt in Höhe von mindestens 250 000 Euro oder auf das einzelne Jahr bezogen mindestens 50 000 Euro zu erwarten sind, oder
2. die laut dem Entwurf beigeschlossenen Finanzbogen vorgesehenen Mittel aus dem EU-Haushalt die Höhe von mindestens zehn Millionen Euro oder auf das einzelne Jahr bezogen mindestens zwei Millionen Euro erreichen.

(2) Es ist folgende Vorgangsweise einzuhalten:

1. Alle erforderlichen Unterlagen und Informationen, insbesondere Sitzungsberichte, Entwürfe zu Rechtsakten und sonstige vorbereitende Dokumente, insbesondere Kommissionsvorschläge jeder Art, die im Rat, im Ausschuss der Ständigen Vertreter oder den
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