Strafrechtsübereinkommen über Korruption

  1. Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Strafrechtsübereinkommen über Korruption

[Übereinkommen in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]

[Übereinkommen in englischer Sprache, siehe Anlagen]

[Übereinkommen in französischer Sprache, siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. September 2013 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 32 Abs. 4 für Österreich mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurde gemäß Art. 29 Abs. 1 des Übereinkommens als zentrale Behörde notifiziert:

?Bundesministerium für Justiz

Museumstraße 7

1070 Wien

Österreich?.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder sind diesem beigetreten:

Albanien[1], Andorra[1], Armenien[1], Aserbaidschan[1], Belarus[1], Belgien[1], Bosnien und Herzegowina[1], Bulgarien[1], Dänemark[1] (ohne Färöer und Grönland), die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Estland[1], Finnland[1], Frankreich[1], Georgien[1], Griechenland[1], Irland[1], Island[1], Italien[1], Kroatien[1], Lettland[1], Litauen[1], Luxemburg[1], Malta[1], Moldau[1], Monaco[1], Montenegro[1], Niederlande[1] (für das Königreich in Europa[1] und den karibischen Teil der Niederlande[1] (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba)), Norwegen[1], Polen[1], Portugal[1], Rumänien[1]...

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