Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes

71. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Montenegro am 23. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 auch weiterhin an das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (BGBl. Nr. 7/1993, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 97/2006) gebunden zu erachten.

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten ihre anlässlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalte ganz oder teilweise zurückgezogen:

Bosnien und Herzegowina:

Am 16. September 2008 teilte die Regierung von Bosnien und Herzegowina dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, den abgegebenen Vorbehalt[1] zu Art. 9 Abs. 1 zurückzuziehen.

Cook Inseln:

Am 25. März 2009 teilte die Regierung der Cook Inseln dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, den anlässlich des Beitritts abgegebenen Vorbehalt[4] zu Art. 37 zurückzuziehen.

Deutschland:

Am 15. Juli 2010 teilte die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, die Erklärungen[3] zu Art. 9, 10, 18, 22 und 38 Abs. 2 und den Vorbehalt zu Art. 40 Abs. 2 lit. b Ziffer ii und v zurückzuziehen.

Ferner teilte die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 1. November 2010 ihre Entscheidung mit, den Vorbehalt[3] zu Art. 3 Abs. 2 zurückzuziehen.

Dschibuti:

Am 7. Dezember 2009 teilte die Regierung von Dschibuti dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, den anlässlich der Ratifikation abgegebenen Vorbehalt[3] zurückzuziehen.

Island:

Am 24. März 2009 teilte die Regierung von Island dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, die anlässlich der Ratifikation abgegebene Erklärung[2] zu Art. 9 zurückzuziehen.

Katar:

Am 29. April 2009 teilte die Regierung des Staates Katar dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, den anlässlich der Unterzeichnung abgegebenen und bei der Ratifikation bestätigten generellen Vorbehalt[4] teilweise zurückzuziehen und anlässlich dessen einen Vorbehalt zu Art. 2 und 14 des Übereinkommens zu erklären.

Republik Korea:

Am 16. Oktober 2008 teilte die Regierung der Republik Korea dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, den anlässlich der...

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