Richtlinien des Bundesministers für Finanzen für die einheitliche Einrichtung eines Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystems des Bundes für das Beteiligungs- und Finanzcontrolling (Controlling-Richtlinien)

Auf Grund des § 15b Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird, Â

BGBl. I Nr. 8/2002 (kurz: BHG-Novelle 2002), sowie sonstiger gesetzlicher Bestimmungen über die Â

Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling, werden folgende Richtlinien erlassen:Â Â

Ziele Â

§ 1. (1) Zur Unterstützung von Steuerung und Kontrolle von Rechtsträgern gemäß § 15b Abs. 1 Â

BHG-Novelle 2002 sowie sonstiger Rechtsträger, für die ein Beteiligungs- und Finanzcontrolling gesetzlich normiert ist, ist ein Beteiligungscontrolling durch den die Anteilsrechte des Bundes verwaltenden Â

  1. durch den für die Aufsicht zuständigen Bundesminister sowie ein Finanzcontrolling durch den Bundesminister für Finanzen durchzuführen. Â

    (2) Dadurch soll die ökonomische Führung dieser Rechtsträger aus der Sicht des Eigentümers Bund Â

    unterstützt werden. Â

    Begriffsbestimmungen Â

    § 2. (1) Das Beteiligungscontrolling umfasst die betriebswirtschaftliche Berichterstattung über monetäre und nicht-monetäre Kennzahlen auf Basis von Soll-Ist-Vergleichen. Â

    (2) Das Finanzcontrolling beinhaltet die Zahlungen des Bundes an die jeweiligen Unternehmungen Â

    und die Einnahmen des Bundes von den Unternehmungen sowie allfällige Darlehens- und Haftungsstände Â

    des Bundes. Â

    Organisation und Durchführung Â

    § 3. (1) In den Bundesministerien, die mit der Verwaltung der Anteilsrechte oder mit der Aufsicht Â

    von Gesellschaften gemäß § 1 Abs. 1 betraut sind, ist ein Beteiligungscontrolling durchzuführen. Aufgabe Â

    des Beteiligungscontrolling ist es, bei diesen Gesellschaften für die Einführung und Durchführung einer Â

    Controlling-Berichterstattung zu sorgen, in der eingetretene wirtschaftliche Entwicklungen auf Grund von Â

    Ist-Daten im Vergleich zur Planung zeitnah aufgezeigt sowie Vorschauen über die zukünftige Entwicklung plausibel und nachvollziehbar dargestellt werden. Dadurch soll es den zuständigen Bundesministerien ermöglicht werden, eine Beurteilung hinsichtlich Inhalt und Realitätsbezug vorzunehmen, um gegebenenfalls steuernd eingreifen zu können. Â

    (2) Im Bundesministerium für Finanzen ist für die in Abs. 1 genannten Gesellschaften ein Finanzcontrolling durchzuführen. Aufgabe des Finanzcontrolling ist es, die Entwicklung der aus haushaltsrechtlicher Sicht relevanten Zahlungsströme zwischen Bund und diesen Gesellschaften darzustellen. Â

    Planungs-, Informations- und...

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