Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter erlassen wird und das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz und das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Bundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter (Sanitätergesetz – SanG)

Inhaltsübersicht 1. Hauptstück Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Sanitäter

§ 2 Allgemeines

§ 3 Geltungsbereich 2. Abschnitt Pflichten des Sanitäters

§ 4 Allgemeine Pflichten

§ 5 Dokumentationspflicht

§ 6 Verschwiegenheitspflicht

§ 7 Auskunftspflicht 3. Abschnitt Berufs- und Tätigkeitsbild des Sanitäters

§ 8 Sanitätsdienst – Allgemein

§ 9 Rettungssanitäter

§ 10 Notfallsanitäter

§ 11 Allgemeine Notfallkompetenzen

§ 12 Besondere Notfallkompetenzen

§ 13 Notfallkompetenzverordnung 4. Abschnitt Berufs- und Tätigkeitsberechtigung

§ 14 Allgemeines

§ 15 Stichtag

§ 16 Voraussetzungen

§ 17 Qualifikationsnachweis – Inland

§ 18 Qualifikationsnachweis – EWR

§ 19 Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR

§ 20 Nostrifikation

§ 21 Ergänzungsausbildung und -prüfung

§ 22 Berufs- und Tätigkeitsbezeichnungen

§ 23 Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters

§ 24 Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis und Fortbildungspass

§ 25 Entziehung der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung

§ 26 Ruhen und Erlöschen der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung 2. Hauptstück Ausbildung 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 27 Aufnahme zur Ausbildung

§ 28 Ausschluss von der Ausbildung

§ 29 Ausbildungsablauf

§ 30 Abschlussprüfungen

§ 31 Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse 2. Abschnitt Ausbildung zum Rettungssanitäter

§ 32 Allgemeines

§ 33 Modul 1 – Inhalte

§ 34 Verkürzte Ausbildungen 3. Abschnitt Ausbildung zum Notfallsanitäter

§ 35 Allgemeines

§ 36 Aufnahme zur Ausbildung zum Notfallsanitäter

§ 37 Modul 2 – Inhalte 4. Abschnitt Ausbildung in den allgemeinen Notfallkompetenzen

§ 38 Allgemeines

§ 39 Modul Arzneimittellehre

§ 40 Modul Venenzugang und Infusion 5. Abschnitt Besondere Notfallkompetenzen

§ 41 Allgemeines

§ 42 Modul Beatmung und Intubation 6. Abschnitt Berufsausbildung

§ 43 Berufsmodul

§ 44 Andere Gesundheitsberufe 7. Abschnitt Modulbewilligungen, Modulleitung und Anrechnung

§ 45 Bewilligung der Module

§ 46 Modulleitung

§ 47 Lehrkräfte

§ 48 Anrechnung

§ 49 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung 8. Abschnitt Fortbildungen und Rezertifizierungen

§ 50 Fortbildung

§ 51 Rezertifizierungen 3. Hauptstück Europaabkommen und Strafbestimmungen

§ 52 Schweizerische Eidgenossenschaft

§ 53 Strafbestimmungen 4. Hauptstück

Ãœbergangsbestimmungen

§ 54 Sanitätsgehilfen mit Defibrillationsberechtigung

§ 55 Sanitätsgehilfen ohne Defibrillationsberechtigung

§ 56 Erlöschen der Berechtigung

§ 57 Personen mit Defibrillationsberechtigung

§ 58 Personen ohne Defibrillationsberechtigung

§ 59 Notfallsanitäter

§ 60 Dokumentation

§ 61 Ausbildung zum Sanitätsgehilfen

§ 62 Anrechnung

§ 63 Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis 5. Hauptstück In-Kraft-Treten und Vollziehung

§ 64 In-Kraft-Treten

§ 65 Vollziehung 1. Hauptstück Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Sanitäter

§ 1. (1) Sanitäter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. Rettungssanitäter und 2. Notfallsanitäter.

    (2) Der Beruf und Tätigkeiten des Sanitäters dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.

    Allgemeines

    § 2. (1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

    (2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

    Geltungsbereich

    § 3. (1) Auf die Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung.

    (2) Tätigkeiten im Rahmen der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

    (3) Hilfeleistungen durch Angehörige von Sozialberufen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt, sofern die Erbringung der Tätigkeiten nicht medizinisch-wissenschaftliche Kenntnisse voraussetzt,

    die einer entsprechenden Ausbildung bedürfen.

    (4) Hilfeleistungen durch Angehörige der Berg-, Wasser-, Höhlen- und Pistenrettung sowie der Feuerwehr werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt, sofern die technische Verbringung von Personen aus Gefahrenzonen samt allfälliger anschließender Übergabe zur sanitätsdienstlichen Versorgung im Zentrum der Tätigkeit steht.

  2. Abschnitt Pflichten des Sanitäters Allgemeine Pflichten

    § 4. (1) Sanitäter haben ihre Tätigkeit ohne Ansehen der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Patienten und der betreuten Personen nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Nötigenfalls ist ein Notarzt oder, wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht, ein sonstiger zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt anzufordern.

    (2) Sanitäter haben sich tätigkeitsrelevant fortzubilden.

    Dokumentationspflicht

    § 5. (1) Sanitäter haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit die von ihnen gesetzten sanitätsdienstlichen Maßnahmen zu dokumentieren.

    (2) Den betroffenen Patienten oder betreuten Personen sowie deren gesetzlichen Vertretern sind auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz Kopien auszufolgen.

    (3) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind durch die Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

    Verschwiegenheitspflicht

    § 6. (1) Sanitäter sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.

    (2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn 1. nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung über den Gesundheitszustand bestimmter Personen vorgeschrieben ist,

  3. Mitteilungen oder Befunde an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten oder sonstige Kostenträger zur Wahrnehmung der diesen übertragenen Aufgaben erforderlich sind,

  4. der durch die Offenbarung des Geheimnisses Betroffene den Sanitäter von der Geheimhaltung entbunden hat oder 4. die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der

    öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist.

    Auskunftspflicht

    § 7. (1) Sanitäter haben 1. den betroffenen Patienten oder den betreuten Personen,

  5. deren gesetzlichen Vertretern oder 3. Personen, die von den betroffenen Patienten oder betreuten Personen als auskunftsberechtigt benannt wurden,

    alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu erteilen.

    (2) Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Personen betreuen,

    behandeln oder pflegen, die für die Betreuung, Behandlung oder Pflege erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

  6. Abschnitt Berufs- und Tätigkeitsbild des Sanitäters Sanitätsdienst – Allgemein

    § 8. Der Sanitätsdienst umfasst den Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters und des Notfallsanitäters entsprechend die eigenverantwortliche Anwendung von Maßnahmen der 1. qualifizierten Ersten Hilfe,

  7. Sanitätshilfe und 3. Rettungstechnik,

    einschließlich diagnostischer und therapeutischer Verrichtungen.

    Rettungssanitäter

    § 9. (1) Der Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters umfasst:

  8. die selbständige und eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung kranker, verletzter und sonstiger hilfsbedürftiger Personen, die medizinisch indizierter Betreuung bedürfen, vor und während des Transports, einschließlich der fachgerechten Aufrechterhaltung und Beendigung liegender Infusionen nach ärztlicher Anordnung,

  9. die Ãœbernahme sowie die Ãœbergabe des Patienten oder der betreuten Person im Zusammenhang mit einem Transport,

  10. Hilfestellung bei auftretenden Akutsituationen einschließlich der Verabreichung von Sauerstoff,

  11. eine qualifizierte Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie 5. die sanitätsdienstliche Durchführung von Sondertransporten.

    (2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind insbesondere 1. die Beurteilung, Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen,

  12. die Defibrillation mit halbautomatischen Geräten,

  13. die Herstellung der Transportfähigkeit sowie die sanitätsdienstliche Durchführung des Transports,

    solange und soweit ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt nicht zur Verfügung steht.

    Eine unverzügliche Anforderung des Notarztes ist zu veranlassen.

    Notfallsanitäter

    § 10. (1) Der Tätigkeitsbereich des Notfallsanitäters umfasst:

  14. die Tätigkeiten gemäß § 9,

  15. die Unterstützung des Arztes bei allen notfall- und katastrophenmedizinischen Maßnahmen einschließlich der Betreuung und des sanitätsdienstlichen Transports von Notfallpatienten,

  16. die Verabreichung von für die Tätigkeit als Notfallsanitäter erforderlichen Arzneimitteln, soweit diese zuvor durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter der jeweiligen Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 schriftlich zur Anwendung freigegeben wurden (Arzneimittelliste 1),

  17. die eigenverantwortliche Betreuung der berufsspezifischen Geräte, Materialien und Arzneimittel und 5. die Mitarbeit in der Forschung.

    (2) Notfallpatienten gemäß Abs. 1 Z 2 sind Patienten, bei denen im Rahmen einer akuten Erkrankung,

    einer Vergiftung oder eines Traumas eine lebensbedrohliche Störung einer vitalen Funktion eingetreten ist, einzutreten droht oder nicht sicher auszuschließen ist.

    Allgemeine Notfallkompetenzen

    § 11. (1) Notfallsanitäter können die Berechtigung zur Durchführung folgender allgemeiner Notfallkompetenzen erwerben:

  18. Arzneimittellehre, das ist die Verabreichung spezieller Arzneimittel, soweit diese zuvor durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter der jeweiligen Einrichtung gemäß § 23

    1. 1 schriftlich zur Anwendung freigegeben wurden (Arzneimittelliste 2), und 2. Venenzugang und Infusion, das ist die Punktion peripherer Venen und Infusion kristalloider...

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