Bundesgesetz vom 25. April 1990 über die Berufung der Geschworenen und Schöffen (Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 ? GSchG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Persönliche Voraussetzungen der Berufung

§ 1. (1). Das Amt eines Geschworenen oder Schöffen ist ein Ehrenamt; seine Ausübung ist Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung und in der demokratischen Republik Österreich allgemeine Bürgerpflicht.

(2) Zum Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind österreichische Staatsbürger zu berufen, die zu Beginn des ersten Jahres, in dem sie tätig sein sollen,

das 25., nicht aber das 65. Lebensjahr vollendet haben.

§ 2. Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind Personen ausgeschlossen,

  1. die infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen können,

  2. die der Gerichtssprache nicht so weit mächtig sind, daß sie dem Gang einer Verhandlung verläßlich zu folgen vermögen,

  3. die gerichtliche Verurteilungen aufweisen, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen, oder 4. gegen die ein Strafverfahren wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.

    § 3. Als Geschworene oder Schöffen sind nicht zu berufen:

  4. der Bundespräsident,

  5. die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder einer Landesregierung sowie der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder,

  6. der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sowie die Volksanwälte,

  7. Geistliche und Ordenspersonen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften,

  8. Richter, Staatsanwälte, Notare, Rechtsanwälte,

    die Anwärter dieser Berufe, andere in die Verteidigerliste eingetragene Personen und hauptamtlich tätige Bewährungshelfer,

  9. Bedienstete der Bundesministerien für Inneres und für Justiz sowie deren nachgeordneter Bundesdienststellen und Angehörige eines Gemeindewachkörpers,

  10. Personen, die keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland haben.

    Befreiungsgründe

    § 4. Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind auf Antrag für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren (Geltungsdauer der Jahreslisten nach

    § 12 Abs. 2) zu befreien:

  11. Personen, die während der Geltungsdauer der vorangegangenen Jahreslisten ihrer Berufung als Geschworene oder Schöffen nachgekommen sind;

  12. Personen, bei denen die Erfüllung ihrer Pflicht als Geschworene oder Schöffen mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für sie selbst oder Dritte oder mit einer schwerwiegenden und nicht anders abwendbaren Gefährdung öffentlicher Interessen verbunden wäre.

    Verfahren der Gemeinden

    § 5. (1) Der Bürgermeister oder eine von ihm bestimmte oder sonst zu seiner Vertretung befugte Person hat jedes zweite Jahr die Namen von fünf (in Wien zehn) von tausend der in der Wählerevidenz

    (§ 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl.

    Nr. 601) enthaltenen Personen durch ein Zufallsverfahren zu ermitteln. Diese Auslosung hat so zu geschehen, daß die Auswahl einer jeden in Betracht kommenden Person mit annähernd gleicher Wahrscheinlichkeit möglich ist. Sie hat entweder durch ein automationsunterstütztes Datenprogramm oder auf eine andere, willkürliche Beeinflussung aus-

    schließende Weise zu erfolgen. Personen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht erfüllen oder keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland haben (§ 3

    Z 7), sind nicht zu berücksichtigen.

    (2) Die im Abs. 1 genannte Amtshandlung ist zuvor in ortsüblicher Weise, jedenfalls aber durch

    öffentlichen Anschlag, kundzumachen. Die Amtshandlung ist öffentlich; über sie ist eine Niederschrift abzufassen.

    (3) Der Bürgermeister hat ein fortlaufend numeriertes, alphabetisch geordnetes Verzeichnis der ausgelosten Personen in einem allgemein zugänglichen Raum der Gemeinde mindestens acht Tage lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Es hat Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift der eingetragenen Personen zu enthalten. Die Auflegung des Verzeichnisses ist vorher in ortsüblicher Weise, jedenfalls aber durch

    öffentlichen Anschlag, kundzutun. Die Kundmachung hat eine Belehrung über das Einspruchsrecht und das Recht, Befreiungsgründe geltend zu machen, zu enthalten.

    (4) Jedermann kann innerhalb der Auflegungsfrist...

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