Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 5. Mai 1986 über die Kennzeichnung der Beschaffenheit und Pflege von Pelzbekleidung

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448,

wird verordnet:

§ 1. Pelzbekleidung im Sinne dieser Verordnung ist Bekleidung, die unter Verwendung von Pelzfellen hergestellt wurde, deren Anteil über den Umfang eines einfachen Besatzes hinausgeht.

§ 2. Dieser Verordnung unterliegen nicht 1. unter Verwendung von Pelzfellen hergestellte Handschuhe, Schuhe und Kopfbedeckungen,

  1. unter Verwendung von künstlichem Pelzwerk,

    das sind solche Nachahmungen von Pelzfellen, die durch Aufkleben oder Aufnähen von Schafwolle, anderen Tierhaaren oder anderen Fasern auf Leder, Gewebe oder dergleichen hergestellt wurden, angefertigte Bekleidung.

    § 3. Zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmte Pelzbekleidung ist, sofern sie im Inland gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt wird, nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu kennzeichnen. Die Kennzeichnungspflicht erstreckt sich weiters auf Muster, einen Hinweis auf mögliche Bestellungen enthaltende Abbildungen oder Beschreibungen von Pelzbekleidung sowie Kataloge und Prospekte mit derartigen Abbildungen oder Beschreibungen, sofern sie im Inland gewerbsmäßig Letztverbrauchern gezeigt oder überlassen werden.

    § 4. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar in deutscher Sprache und lateinischen Buchstaben anzugeben. Die Beschaffenheit ist durch Stempel, Anhängerzettel, Etiketten oder in

    ähnlicher Form an oder in der Pelzbekleidung sowie in einem nach dem Kauf auszufolgenden Beleg (Rechnung, Begleitschrift, Prospekt oder Katalog) ersichtlich zu machen. Die Pflegekennzeichnung ist an oder in der Pelzbekleidung dauerhaft anzubringen.

    (2) Besteht die Bezeichnung aus mehreren Teilen,

    so dürfen die einzelnen Teile nicht voneinander getrennt werden. Einzelne Teile der Bezeichnung dürfen nicht hervortreten, Abkürzungen sind unzulässig.

    (3) Die Kennzeichnungselemente sind:

  2. für die Beschaffenheit:

    1. die Bezeichnung der Pelzfelle nach dem entsprechenden Pelztier sowie eine handelsübliche Bezeichnung der Pelzfelle;

    2. die Art der Verarbeitung der Pelzfelle (zB Federn, Auslassen);

    3. bei Pelzbekleidung, die nicht aus ganzen Pelzfellen gearbeitet ist, der...

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