BESCHLUSS DES RATES NR. 18/1984

(Ãœbersetzung)

EUROPÄISCHE FREI- EFTA/DC 18/84

HANDELSASSOZIATION

(in der 20. gemeinsamen Sitzung am 18. Dezember 1984 gefaßt)

ABÄNDERUNG DES ANHANGS B DES

ÃœBEREINKOMMENS DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens,

BESCHLOSSEN:

  1. Die Absätze 1 bis 4 des Artikels 25, sowie Artikel 25bis des Anhangs B des Übereinkommens entfallen.

  2. Anhang B des Übereinkommens wird durch Hinzufügung des folgenden neuen Artikels 25ter abgeändert:

    „Artikel 25ter 1. Auf Waren, die nur vom EFTA-Übereinkommen,

    nicht jedoch vom Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und dem jeweiligen einführenden EFTA-Mitgliedstaat erfaßt sind, kann die Zollbehandlung der Zone nur angewendet werden,

    wenn sie die Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllen und wenn für sie eine Bescheinigung EUR. 1 oder ein Formblatt EUR. 2 ausgestellt wurde, aus denen hervorgeht, daß sie ihre Ursprungseigenschaft ausschließlich in EFTA-Mitgliedstaaten erworben haben und daß jede zusätzliche Be- oder Verarbeitung dort erfolgt ist.

  3. Die in Absatz 1 vorgesehene Eintragung ist durch den Vermerk „EFTA" im Feld 7 der Bescheinigung EUR. 1 beziehungsweise des Formblattes EUR. 2 vorzunehmen."

  4. Anmerkung 9 der Beilage 1 zum Anhang B des

    Ãœbereinkommens wird...

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