BESCHLUSS DES RATES NR. 10/1987

(Ãœbersetzung)

EUROPÄISCHE FREIHANDELS- EFTA/DC 10/87

ASSOZIATION 1 Beilage 3 Anhänge

(Gefaßt in der 14. Tagung am 4. November 1987)

STAATLICHE BEIHILFEN NEUES NOTIFIZIERUNGSVERFAHREN DER RAT hat gestützt auf Artikel 32 in Zusammenhang mit Art. 13 des Übereinkommens,

im Bestreben, die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über staatliche Beihilfen durch die Mitgliedstaaten zu verbessern und die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in diesem Bereich zu stärken,

in Übereinstimmung, daß eine gesteigerte Transparenz bezüglich der nationalen Systeme staatlicher Beihilfen eine wichtige Voraussetzung diesbezüglich darstellt,

BESCHLOSSEN:

  1. Das Notifizierungsverfahren für staatliche Beihilfen,

    wie in der Beilage ausgeführt, ist hiermit angenommen.

  2. Das Verfahren wird im Jahre 1989 unter Rücksichtnahme auf die bisherigen Erfahrungswerte und unter Einbeziehung neuer Entwicklungen überprüft werden.

    Beilage NOTIFIZIERUNGSMETHODE FÜR STAATLICHE BEIHILFEN 1. Diese Methode betrifft die Notifizierung vergangener und zukünftiger Beihilfen.

  3. Mit Bezug auf vergangene Beihilfenmaßnahmen sollen Mitgliedstaaten jährlich die kompletten Daten über das letzte Fiskaljahr spätestens bis 1. Juli des darauffolgenden Jahres (nur für Schweden ist der letzte Termin der 1. Oktober) zur Verfügung stellen. Die Vorlage der relevanten Daten betreffend Beihilfen durch die Bundes- und Landesregierungen soll unter Verwendung der in Anhang 1 zu diesem Beschluß beiliegenden Formulare erfolgen.

  4. Die von den Mitgliedsländern gemeldeten Daten sollen in folgende Kategorien unterteilt werden:

    a) Zuschüsse,

    b) Darlehen,

    c) Garantien,

    d) Beteiligungen,

    e) Exportkredite und -garantien,

    f) Steuerbegünstigungen.

  5. Die Berechnung der Nettoausgaben für Beihilfen soll mittels der in Anhang 2 dargelegten Methode erfolgen.

  6. Insofern bestimmte Beihilfen Ergebnis gesetzlicher oder sonstiger Bestimmungen sind, die zu einem früheren Zeitpunkt beschlossen wurden (zB außerbudgetäre Finanzierung, Inanspruchnahme einer Rahmenvereinbarung usw.), bezieht sich das Datum des Erhalts der Beihilfe auf den Zeitpunkt des Zufließens an das betreffende Unternehmen und nicht auf den Zeitpunkt, zu welchem sie budgetiert wird oder einem Förderungsträger überwiesen wird.

  7. Bezüglich zukünftiger Maßnahmen sollen Mitgliedsländer die relevanten Informationen betreffend geplanter Beihilfen so frühzeitig wie möglich bekanntgeben, um ein Maximum an Transparenz zu...

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