Beschluss SG/BoG/2014/05/04 des Gouverneursrats gemäß Artikel 19 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, dem Großherzogtum Luxemburg, Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und der Republik Finnland zur Einrichtung des Instruments zur direkten Rekapitalisierung von Instituten
BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2015 | Ausgegeben am 29. Jänner 2015 | Teil III |
12. Beschluss SG/BoG/2014/05/04 des Gouverneursrats gemäß Artikel 19 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, dem Großherzogtum Luxemburg, Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und der Republik Finnland zur Einrichtung des Instruments zur direkten Rekapitalisierung von Instituten |
12. Beschluss SG/BoG/2014/05/04 des Gouverneursrats gemäß Artikel 19 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, dem Großherzogtum Luxemburg, Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und der Republik Finnland1 zur Einrichtung des Instruments zur direkten Rekapitalisierung von Instituten
SG/BoG/2014/05/04 |
EUROPÄISCHER STABILITÄTSMECHANISMUS
GOUVERNEURSRAT
Sitzung am 8. Dezember 2014
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BESCHLUSS Nr. 4
Einrichtung des Instruments zur direkten Rekapitalisierung von Instituten
DER GOUVERNEURSRAT ?
gestützt auf die Gipfelerklärung der Mitglieder des Euro-Währungsgebiets vom 29. Juni 2012, wonach, ?sobald unter Einbeziehung der EZB ein wirksamer einheitlicher Aufsichtsmechanismus [...] eingerichtet worden ist, [...] der ESM nach einem ordentlichen Beschluss die Möglichkeit [hätte], Banken direkt zu rekapitalisieren?;
eingedenk der Einrichtung dieses einheitlichen Aufsichtsmechanismus durch Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates;
eingedenk des Zwecks des ESM gemäß Artikel 3 des Vertrags, Finanzmittel zu mobilisieren und ESM-Mitgliedern, die schwerwiegende Finanzierungsprobleme haben oder denen solche Probleme drohen, unter strikten, dem gewählten Finanzhilfeinstrument angemessenen Auflagen eine Stabilitätshilfe bereitzustellen, wenn dies zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar ist;
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