Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

91. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat der Staat Katar am 29. April 2009 seine Beitrittsurkunde zur Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (BGBl. Nr. 443/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 138/2006) hinterlegt und anlässlich dessen folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte:

Aus den unten angeführten Gründen erachtet sich der Staat Katar nicht an folgende Bestimmungen der Konvention gebunden:

1. Art. 2 lit. a im Zusammenhang mit den Regeln über die erbliche Übertragung der Familiengewalt, der mit Art. 8 der Verfassung unvereinbar ist.
2. Art. 9 Abs. 2, der mit dem Staatsbürgerschaftsgesetz von Katar unvereinbar ist.
3. Art. 15 Abs. 1 im Zusammenhang mit Erbschafts- und Zeugnisangelegenheiten, der mit den Bestimmungen des Islamischen Rechts unvereinbar ist.
4. Art. 15 Abs. 4, der mit den Bestimmungen über Familienrecht und gängiger Praxis unvereinbar ist.
5. Art. 16 Abs. 1 lit. a und c, da diese mit den Bestimmungen des Islamischen Rechts unvereinbar sind.
6. Art. 16 Abs. 1 lit. f, da er mit den Bestimmungen des Islamischen Rechts und dem Familienrecht unvereinbar ist. Der Staat Katar erklärt, dass seine gesamte innerstaatliche Gesetzgebung auf die Förderung sozialen Zusammenhalts zielt.

Erklärungen:

1. Die Regierung des Staates Katar anerkennt den Wortlaut von Art. 1 der Konvention, vorausgesetzt, dass gemäß den Bestimmungen des Islamischen Rechts sowie der katarischen Gesetzgebung der Satz ?ungeachtet ihrer familienrechtlichen Stellung? nicht beabsichtigt, zu familiären Beziehungen außerhalb einer aufrechten Ehe zu ermutigen.
2. Der Staat Katar erklärt, dass die Frage der Veränderung von ?Verhaltensmustern? gemäß Art. 5 lit. a nicht dahingehend zu verstehen ist, als er Frauen ermutigt, ihre Rolle als Mütter und ihre Rolle als Kindererzieherin aufzugeben, und damit die Familienstruktur zu untergraben.
3. Gemäß Art. 29 Abs. 2 der Konvention erklärt der Staat Katar gemäß dessen Wortlaut, dass er sich nicht an Abs. 1 dieses Artikels gebunden erachtet.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Montenegro am 23. Oktober 2006 mitgeteilt, sich mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 auch weiterhin an die Konvention gebunden zu erachten.

Weiters haben nachstehende Staaten die...

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