Bundesgesetz vom 21. Mai 1969 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten der Österreichischen Bundesforste (Bundesforste-Dienstordnung)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit in den Abschnitten VII und VIII nichts anderes bestimmt wird, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen und beim Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesforste" in einem der in der Anlage A angeführten Dienstzweige verwendet werden.

(2) Auf Personen, die als Ferialpraktikanten,

Forstpraktikanten oder Lehrlinge beschäftigt werden, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.

Dienstgeber

§ 2. Der Bund als Dienstgeber wird durch die Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste,

im folgenden kurz „Generaldirektion"

genannt, vertreten.

Aufnahme

§ 3. (1) Als Bedienstete der Österreichischen Bundesforste, im folgenden kurz Bedienstete genannt,

dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:

a) die Österreichische Staatsbürgerschaft;

b) das vollendete 18. Lebensjahr;

c) die volle Handlungsfähigkeit; Minderjährige können jedoch mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden;

d) die allgemeine Eignung für den Dienst,

für den sie aufgenommen werden, und die Erfüllung der besonderen Erfordernisse, die für die Aufnahme in der Anlage A dieses Bundesgesetzes bestimmt sind;

e) einwandfreies Vorleben.

(2) Von der Voraussetzung gemäß Abs. 1 lit. b kann, sofern geeignete Bewerber, die das Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, von den übrigen Voraussetzungen kann von der Bundesregierung in besonders begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.

(3) Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der §§ 35,

37 und 42 in Anschlag zu bringen.

(4) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer von drei Monaten eingegangen werden.

Übernahme aus einem anderen Bundesdienstverhältnis

§ 4- Wird ein Bediensteter aus einem Bundesdienstverhältnis,

auf das die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden waren, in ein Dienstverhältnis übernommen, auf das die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, so ist er vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob er schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Bediensteter der Österreichischen Bundesforste nach diesem Bundesgesetz gewesen wäre.

Übernahme von Betrieben durch die Österreichischen Bundesforste

§ 5. Wird ein Betrieb in das Eigentum oder in die Verwaltung der Österreichischen Bundesforste

übernommen, so sind die von diesem Betrieb übernommenen Bediensteten, sofern sie in einem der in der Anlage A angeführten Dienstzweige verwendet werden sollen und nicht

§ 56 Abs. 2 anzuwenden ist, vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob sie schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Bedienstete der Österreichischen Bundesforste nach diesem Bundesgesetz gewesen wären.

Dienstvertrag

§ 6. (1) Dem Bediensteten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.

(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen darüber zu enthalten,

a) in welchem Zeitpunkt das Dienstverhältnis beginnt,

b) für welchen Dienstzweig der Bedienstete aufgenommen und welcher Verwendungsgruppe er demgemäß zugewiesen wird,

c) ob der Bedienstete definitiv mit einer Funktion gemäß § 22 betraut wurde und welcher Verwendungsstufe er demgemäß

zugewiesen wird,

d) ob._das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird,

e) ob der Bedienstete während der vollen täglichen Arbeitszeit oder nur während eines Teiles derselben beschäftigt werden soll (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung).

f) daß dieses Bundesgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis Anwendung finden.

(3) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten zeitlich begrenzten Arbeit oder eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist.

(4) Sofern sich aus Abs. 5 nicht etwas anderes ergibt, kann ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, auf bestimmte Zeit nur einmal verlängert werden.

Diese Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten.

Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, als ob es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.

(5) Die Einschränkungen des Abs. 4 erster Satz gelten nicht für Forstadjunkten (§ 47 Abs. 6

des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes, BGBl.

  1. 222/1962).

    ABSCHNITT II Pflichten der Bediensteten Allgemeine Pflichten; Pflichtenangelobung

    § 7. (1) Die Bediensteten sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können zu vollziehen, die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen, ihren Vorgesetzten und Mitbediensteten mit Achtung zu begegnen und sich sowohl im Dienst wie außerhalb des Dienstes eines angemessenen und ehrenhaften,

    auf das Standesansehen Bedacht nehmenden Verhaltens zu befleißigen.

    (2) Die Bediensteten haben bei Besorgung des ihnen übertragenen Dienstes die für die einzelnen Dienstzweige etwa bestehenden oder künftig zu erlassenden besonderen Dienstvorschriften gewissenhaft einzuhalten.

    (3) Die Bediensteten haben beim Dienstantritt durch Handschlag zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich stets einzuhalten, sich mit ganzer Kraft dem Dienst zu widmen, ihre Dienstobliegenheiten gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der Interessen des Bundes, im besonderen der Österreichischen Bundesforste, bedacht zu sein, die dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen, das Dienstgeheimnis zu wahren und bei ihrem Verhalten in und außer Dienst sich ihrer Stellung angemessen zu betragen.

    Ãœber die Pflichtenangelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Bedienstete zu unterfertigen hat.

    Dienstverschwiegenheit

    § 8. (1) Der Bedienstete hat über jene dienstlichen und geschäftlichen Angelegenheiten und Vorfälle im Dienst und im Betrieb, deren Geheimhaltung im Interesse des Bundes, insbesondere der Österreichischen Bundesforste, gelegen ist oder ausdrücklich angeordnet wurde oder deren Kenntnisnahme durch Unberufene zu einer Schädigung des Bundes, insbesondere der Österreichischen Bundesforste, führen könnte,

    gegenüber jedermann, dem er über eine solche Angelegenheit eine Mitteilung zu machen nicht verpflichtet ist, strengstes Stillschweigen zu beobachten.

    Der Bedienstete hat das Dienstgeheimnis auch nach Ende des Dienstverhältnisses zu wahren.

    (2) Eine Ausnahme hievon tritt nur so weit ein, als der Bedienstete für einen bestimmten Fall von der Verpflichtung zur Dienstverschwiegenheit durch die Generaldirektion entbunden wird.

    Art der dienstlichen Verwendung

    § 9. Der Bedienstete kann im allgemeinen nur zu solchen Verrichtungen herangezogen werden,

    die in der Natur des Dienstes, für den er aufgenommen wurde, liegen oder unter Berücksichtigung der besonderen Umstände mit diesem Dienste vereinbar sind. Der Bedienstete kann jedoch,

    wenn es das Dienstesinteresse erfordert,

    auch außerhalb seines, jedoch im Rahmen eines der Dienstordnung unterliegenden Dienstzweiges,

    verwendet werden. Die Dauer dieser Verwendung darf zwei Monate nicht überschreiten.

    Wohnsitz

    § 10. (1) Der Bedienstete ist verpflichtet, seinen Wohnsitz derart zu wählen, daß er allen dienstlichen Verpflichtungen voll und pünktlich nachzukommen vermag.

    (2) Beurlaubte oder sonst gerechtfertigt vom Dienst abwesende Bedienstete haben, wenn sie während des Urlaubes oder der Abwesenheit vom Dienst vorübergehend außerhalb ihres Wohnsitzes Aufenthalt nehmen, dem unmittelbaren Vorgesetzten die Anschrift bekanntzugeben,

    unter der ihnen auf kürzestem Wege Nachrichten übermittelt werden können.

  2. Sofern die Besorgung der dem Bediensteten

    übertragenen Dienstesobliegenheiten von dem Aufenthalt in einer hiezu bestimmten Dienstwohnung abhängt, ist der Bedienstete verpflichtet,

    dieselbe über Anordnung zu beziehen. Bedienstete,

    die bereits eine Dienstwohnung benützen,

    sind verpflichtet, auch ohne Wechsel des Dienstpostens eine andere Dienstwohnung zu beziehen, wenn auf Grund geänderter Verhältnisse die Verrichtung der Dienstgeschäfte von dort aus zweckmäßiger erscheint und dem Bediensteten der Wohnungswechsel nach den Umständen des Falles billigerweise zugemutet werden kann.

    (4) Falls für die Besorgung von Kanzleiarbeiten kein eigener Kanzleiraum zur Verfügung steht,

    sind diese Arbeiten in der Dienstwohnung zu besorgen.

    Auswärtige Dienstverrichtungen;

    Versetzung

    § 11. Der Bedienstete kann vorübergehend außerhalb seines ständigen Dienstortes oder Dienstbereiches verwendet oder aus Dienstesrücksichten an einen anderen Dienstort oder in einen anderen Dienstbereich versetzt werden. Bei Versetzungen, die mit einer Änderung des Dienstsitzes verbunden sind, ist unter Wahrung der dienstlichen Interessen und mit möglichster Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Bediensteten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

    Arbeitszeit

    § 12. (1) Sofern die dem Bediensteten übertragene Dienstleistung einen Inbegriff von Dienstesobliegenheiten beinhaltet, deren Besorgung nicht so sehr durch die Aufwendung einer gewissen Arbeitszeit als durch die gewissenhafte und zeitgerechte Erfüllung des mit diesem Dienstposten nach den betreffenden Dienstvorschriften und nach der allgemein üblichen Auffassung verbundenen Aufgabenkreis bestimmt ist...

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