Bundesgesetz vom 13. Juli 1949 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragslehrer der Länder (Landesvertragslehrergesetz 1949).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) An öffentlichen Volks-, Haupt-, Sonder- und Berufsschulen, land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen sowie an Kindergärten, soweit diese Anstalten nicht vom Bunde erhalten werden,

können im Rahmen der genehmigten Dienstpostenpläne

(§ 5 des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes,

B.G.Bl. Nr. 88/1948) Vertragslehrer,

Vertragslehrerinnen und Vertragskindergärtnerinnen

(Landesvertragslehrer) angestellt werden,

soweit nicht im folgenden Abs. (2) Einschränkungen vorgesehen sind.

(2) Die Anstellung von Landeslehrern in vertraglicher Verwendung als Klassenlehrer an Volks- und Sonderschulen sowie als Fachlehrer an Hauptschulen ist nur zulässig:

  1. wenn keine Personen vorhanden sind, die die allgemeinen und die besonderen Anstellungserfordernisse des betreffenden Dienstpostens für die Anstellung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besitzen;

  2. soweit es sich um Lehrer handelt, die vor dem 1. Juli 1949 in vertraglicher Verwendung gestanden sind.

    § 2. (1) Das Vertragsbedienstetengesetz 1948,

    B. G. Bl. Nr. 86/1948, in seiner jeweiligen Fassung findet, soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, auch auf die Landesvertragslehrer Anwendung.

    (2) Desgleichen finden die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 erlassenen oder noch zu erlassenden Verordnungen, soweit sie für Vertragslehrer des Bundes gelten, auch auf die Landesvertragslehrer Anwendung.

    (3) Hiebei finden jene Bestimmungen der in den Abs. i(1) und (2) bezogenen Vorschriften, die das Dienstverhältnis zum Bund zum Gegenstand haben, sinngemäß auf das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland Anwendung.

    (4) Wo in diesen Vorschriften Rechtsfolgen an ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland geknüpft werden, sind diese Bestimmungen bei Landesvertragslehrern auf frühere oder gleichzeitige Dienstverhältnisse zu einem anderen Bundesland oder zum Bund anzuwenden.

    § 3. (1) Die nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 den Dienststellen des Bundes als Dienstgeber zukommenden Zuständigkeiten fallen hinsichtlich der Landesvertragslehrer den entsprechenden Organen der Vollziehung der Länder zu.

    (2) Die Bestimmungen des § 6 des Lehrerdienstrechts-

    Kompetenzgesetzes werden hiedurch nicht berührt.

    § 4. Bei Anwendung des § 40 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 gilt folgende weitere Bestimmung:

    Den Entlohnungsgruppen l 1, l 2 und l 3

    werden auch jene Vertragslehrer zugewiesen, die den...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT