Bundesgesetz vom 22. März 1961, mit dem das Bundesgesetz über die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der Bediensteten des Dorotheums abgeändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 10. Juli 1958, BGBl.

Nr. 161, über die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der Bediensteten des Dorotheums wird abgeändert wie folgt:

  1. § 2 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt

    (§ 4), der mit dem Dienstposten allenfalls verbundenen Dienstzulage oder der Zeitvorrückungszulage

    (§ 5) und allfälligen Zulagen (Ergänzungszulagen,

    ruhegenußfähige Personalzulagen,

    Familienzulagen, nicht ruhegenußfähige Verwendungszulagen, Teuerungszulagen, Ergänzungszuschläge)."

  2. § 6 hat zu lauten:

    „§ 6. Den aktiven Bediensteten gebühren außer den in § 3 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzten Sonderzahlungen am 1. Juni und am 1. Dezember nach Maßgabe der vom Kuratorium zu beurteilenden wirtschaftlichen Lage des Dorotheums je eine weitere Sonderzahlung bis zur Höhe von 42'5 v. H. des am Fälligkeitstage zustehenden Monatsbezuges. In diesem Falle ist auch den seit dem letzten Fälligkeitstag ausgeschiedenen Bediensteten, sofern, sie nicht aus eigenem Verschulden aus dem Dienststand ausgeschieden sind, der entsprechende Teil dieser Sonderzahlung zu gewähren."

  3. § 8 Abs. 3 lit. a hat zu lauten:

    „a) Bedienstete mit Sonderverträgen,".

    Artikel II.

    (1) Bediensteten des Dorotheums, auf die die Bestimmungen der §§ 2 bis 7 des Bundesgesetzes

    über die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der Bediensteten des Dorotheums anzuwenden sind, gebühren zum Gehalt (§ 4) folgende Ergänzungszuschläge:

    (2) Auf den Ergänzungszuschlag sind...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT