Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Zielsetzung

§ 1. (1) Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es, kleine und mittlere Unternehmen

(KMU) durch die im Abs. 2 umschriebenen Förderungsmaßnahmen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zu unterstützen.

(2) Die Förderungsmaßnahmen haben – mit dem Ziel, durch eine verstärkte Förderung der KMU das Beschäftigungsvolumen, die Innovationskraft und die Dynamik der Wirtschaft zu erhöhen – der Sicherung oder Hebung der Ertragsfähigkeit (Strukturverbesserung) von bestehenden KMU durch Erleichterung von Marktanpassungsmaßnahmen und von Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit sowie der Gründung von wettbewerbsfähigen KMU zu dienen.

Förderungsarten

§ 2. (1) Die Förderung kann gewährt werden durch:

  1. Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse;

  2. sonstige Geldzuwendungen;

  3. sonstige geldwerte Leistungen, wie Beratungen oder Serviceleistungen.

    (2) Als weitere Förderungsmaßnahme steht die Übernahme von Haftungen (Bürgschaften, Garantien)

    durch die im Bundeseigentum stehende „BÜRGES Förderungsbank des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, im folgenden kurz BÜRGES genannt, nach Maßgabe ihrer rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten zur Verfügung.

    (3) Die Gewährung einer Förderung durch mehr als eine der Maßnahmen nach Abs. 1 und Abs. 2 für dasselbe Vorhaben sowie durch gemeinsame, den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechende Förderungsmaßnahmen mit anderen Rechtsträgern ist zulässig.

    (4) Ein Rechtsanspruch des Förderungswerbers auf Gewährung einer Förderung wird durch dieses Bundesgesetz unmittelbar nicht begründet.

    Abwicklung

    § 3. (1) Mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen ist mittels Vertrages eine Abwicklungsstelle zu betrauen. In besonders gelagerten Einzelfällen kann sich der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die unmittelbare Durchführung der Förderungsmaßnahmen vorbehalten.

    (2) Ein solcher Vertrag hat jedenfalls zu regeln:

  4. die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr übertragenen Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den gemäß § 4 zu erlassenden Richtlinien durchzuführen;

  5. die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, ihr zur Verfügung gestellte Förderungsmittel gesondert zu verwalten;

  6. die Einfluß- und Aufsichtsrechte des Auftraggebers;

  7. das Entgelt für die Abwicklungstätigkeit;

  8. den...

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