Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 5. Feber 1953, womit eine Erhebung des Bestandes an landwirtschaftlichen Maschinen angeordnet wird.

Auf Grund des § 2 Abs. 1 2. 3 und Abs. 2

Z. 3, des § 4 Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 3 sowie der §§ 8 und 9 des Bundesgesetzes vom 12. Juli 1950, BGBl. Nr. 160, über die Bundesstatistik,

in der Fassung des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1950, BGBl. Nr. 33/1951, wird verordnet wie folgt:

§ 1. Vom Österreichischen Statistischen Zentralamt wird nach dem Stande vom 20. Mai 1953

(Stichtag) gleichzeitig mit der Bodennutzungserhebung gemäß § 1 lit. a der Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 1. Feber 1951, BGBl. Nr. 52, der Bestand an landwirtschaftlichen Maschinen erhoben.

§ 2. Bei der Erhebung ist der einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Erhebungsbogen

(Anlage) zu verwenden.

§ 3. Gegenstand der Erhebung sind alle verwendungsfähigen landwirtschaftlichen Maschinen sowie jene, deren Reparatur technisch möglich und wirtschaftlich zweckmäßig ist. Nicht zu erfassen sind jedoch — sofern nicht die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 lit. c Anwendung finden

— Maschinen von Maschinenerzeugungs- und

-handelsbetrieben.

§ 4. (1) Zur Auskunftserteilung gemäß § 8 des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik sind verpflichtet:

  1. die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer,

    Pächter und sonstige Nutznießer oder deren Beauftragte) der Landwirtschaftsbetriebe und jener Forstbetriebe, die über Maschinen verfügen, welche vorwiegend in der Landwirtschaft verwendet werden,

  2. die vertretungsbefugten Organe der Gemeinden,

    Maschinengenossenschaften und sonstigen Vereinigungen hinsichtlich der in ihrem. Besitz befindlichen Maschinen,

  3. sonstige physische und juristische Personen,

    die landwirtschaftliche Maschinen vermieten,

    verleihen oder in anderer Weise zum Einsatz in Landwirtschaftsbetrieben verwenden.

    (2) Eine im gemeinsamen Eigentum mehrerer Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe stehende Maschine ist in dem Betrieb zu zählen, in dem sie sich am Mittag des Stichtages befindet.

    § 5. (1) Die Durchführung der Erhebung obliegt den Gemeinden. Sie sind ermächtigt, Zähl-

    und...

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