Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 ? EStG 1988)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis 1. TEIL

§ 1. Persönliche Steuerpflicht 2. TEIL SACHLICHE STEUERPFLICHT 1. ABSCHNITT

§ 2. Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen 2. ABSCHNITT

§ 3. Steuerbefreiungen 3. ABSCHNITT

§ 4. Gewinn

§ 5. Gewinn der protokollierten Gewerbetreibenden

§ 6. Bewertung

§ 7. Absetzung für Abnutzung

§ 8. Sonderformen der Absetzung für Abnutzung

§ 9. Investitionsrücklage (steuerfreier Betrag)

§ 10. Investitionsfreibetrag

§ 11. Mietzinsrücklage und steuerfreier Betrag

§ 12. Übertragung stiller Reserven, Übertragungsrücklage und steuerfreier Betrag

§ 13. Geringwertige Wirtschaftsgüter

§ 14. Vorsorge für Abfertigungen und Pensionen 4. ABSCHNITT

Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten

§ 15. Einnahmen

§ 16. Werbungskosten 5. ABSCHNITT

§ 17. Durchschnittssätze 6. ABSCHNITT

§ 18. Sonderausgaben 7. ABSCHNITT

§ 19. Zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben 8. ABSCHNITT

§ 20. Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben 9. ABSCHNITT Die einzelnen Einkunftsarten

§ 21. Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 3 Z 1)

§ 22. Selbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 2)

§ 23. Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 3 Z 3)

§ 24. Veräußerungsgewinne

§ 25. Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 4)

§ 26. Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen

§ 27. Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 3 Z 5)

§ 28. Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs. 3

Z 6)

§ 29. Sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Z 7)

§ 30. Spekulationsgeschäfte

§ 31. Veräußerung bestimmter Beteiligungen

§ 32. Gemeinsame Vorschriften 3. TEIL TARIF

§ 33. Steuersätze und Steuerabsetzbeträge

§ 34. Außergewöhnliche Belastung

§ 35. Behinderte

§ 36. Sanierungsgewinn

§ 37. Ermäßigte Steuersätze

§ 38. Verwertung von Patentrechten 4. TEIL VERANLAGUNG

§ 39. Allgemeine Veranlagung und Veranlagungszeitraum

§ 40. Kinderzuschläge zum Alleinverdienerabsetzbetrag

§ 41. Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften

§ 42. Steuererklärungspflicht

§ 43. Steuererklärung bei gesonderter Feststellung der Einkünfte

§ 44. Form der Steuererklärungen

§ 45. Vorauszahlungen

§ 46. Abschlußzahlungen 5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN

(LOHNSTEUER)

§ 47. Arbeitgeber, Arbeitnehmer

§ 48. Lohnsteuerkarte

§ 49. Verpflichtung der Gemeinde

§ 50. Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten

§ 51. Aushändigung der Lohnsteuerkarten

§ 52. Antrag des Arbeitnehmers auf Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte

§ 53. Nachträgliche Ausschreibung von Lohnsteuerkarten

§ 54. Mehrere Lohnsteuerkarten

§ 55. Verlust der Lohnsteuerkarte

§ 56. Verbot privater Änderungen

§ 57. Steuerabsetzbeträge

§ 58. Änderung des Alleinverdienerabsetzbetrages und des Vermerkes von Kindern (§ 106)

§ 59. Wirksamkeitsbeginn von Änderungen oder Ergänzungen der Lohnsteuerkarte

§ 60. Vermerk in der Haushaltsliste

§ 61. Sicherung der Durchführung der §§ 49 bis 60

§ 62. Berücksichtigung besonderer Verhältnisse

§ 63. Freibetragsbescheid

§ 64. Berücksichtigung des Freibetragsbescheides

§ 65. Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers

§ 66. Lohnsteuertarif

§ 67. Sonstige Bezüge

§ 68. Besteuerung bestimmter Zulagen und Zuschläge

§ 69. Vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer

§ 70. Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer

§ 71. Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern

§ 72. Jahresausgleich

§ 73. Durchführung des Jahresausgleichs

§ 74. Vorlage und Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte und des Freibetragsbescheides

§ 75. NichtVorlage der Lohnsteuerkarte

§ 76. Lohnkonto

§ 77. Lohnzahlungszeitraum

§ 78. Einbehaltung der Lohnsteuer

§ 79. Abfuhr der Lohnsteuer

§ 80. Lohnsteueranmeldung

§ 81. Betriebsstätte

§ 82. Haftung

§ 83. Steuerschuldner

§ 84. Lohnzettel

§ 85. Körperschaften des öffentlichen Rechts

§ 86. Außenprüfung

§ 87. Verpflichtung der Arbeitgeber

§ 88. Verpflichtung der Arbeitnehmer

§ 89. Mitwirkung der Versicherungsträger

§ 90. Auskunftspflicht der Behörde

§ 91. Arbeitnehmer ohne inländischen Wohnsitz

§ 92. Auslandsbeamte 6. TEIL STEUERABZUG VOM KAPITALERTRAG

(KAPITALERTRAGSTEUER)

§ 93. Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge

§ 94. Befreiung von der Kapitalertragsteuer

§ 95. Höhe und Einbehaltung der Kapitalertragsteuer

§ 96. Abfuhr der Kapitalertragsteuer

§ 97. Überwachung des Steuerabzuges 7. TEIL BESTEUERUNG BEI BESCHRÄNKTER STEUERPFLICHT

§ 98. Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht

§ 99. Steuerabzug in besonderen Fällen

§ 100. Höhe und Einbehaltung der Steuer

§ 101. Abfuhr der Abzugsteuer

§ 102. Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger 8. TEIL SONDERVORSCHRIFTEN

§ 103. Zuzugsbegünstigung

§ 104. Landarbeiterfreibetrag

§ 105. Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen

§ 106. Kinder

§ 107. Mietzinsbeihilfen

§ 108. Bausparen

§ 109. Verrechnung von Abgeltungs- und Erstattungsbeträgen

§ 110. Verweisungen auf andere Bundesgesetze 9. TEIL

ÃœBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 111. Verweisungen anderer Bundesgesetze

§ 112. Weitergeltung von Bestimmungen des EStG 1972

§ 113. Bewertung

§ 114. Absetzung für Abnutzung

§ 115. Vorzeitige Abschreibung

§ 116. Rücklagen, steuerfreie Beträge, Rückstellungen

§ 117. Sonderausgaben

§ 118. Veräußerungsgewinne, Stille Reserven

§ 119. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

§ 120. Sonstige Einkünfte

§ 121. Vorauszahlungen

§ 122. Lohnsteuerverfahren

§ 123. Kapitalertragsteuer

§ 124. Pensionskassen 10. TEIL SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 125. Zeitlicher Geltungsbereich

§ 126. Vollziehung 1. TEIL PERSÖNLICHE STEUERPFLICHT

§ 1. (1) Einkommensteuerpflichtig sind nur natürliche Personen.

(2) Unbeschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.

(3) Beschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die im § 98 aufgezählten Einkünfte.

2. TEIL SACHLICHE STEUERPFLICHT 1. ABSCHNITT Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen

§ 2. (1) Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18), außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) und Sanierungsgewinne

(§ 36) sowie der Freibeträge nach den §§ 104 und 105.

(3) Der Einkommensteuer unterliegen nur:

1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

(§ 21),

2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22),

3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23),

4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

(§ 25),

5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27),

6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

(§ 28),

7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 29.

(4) Einkünfte im Sinne des Abs. 3 sind:

1. Der Gewinn (§§ 4 bis 14) bei Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb.

2. Der Überschuß der Einnnahmen über die Werbungskosten (§§ 15 und 16) bei den anderen Einkunftsarten.

(5) Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr.

Das Wirtschaftsjahr deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr. Buchführende Land- und Forstwirte und protokollierte Gewerbetreibende

(§ 5) dürfen jedoch ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben; in diesem Fall ist der Gewinn bei Ermittlung des Einkommens für jenes Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

(6) Das Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von zwölf Monaten. Einen kürzeren Zeitraum darf es dann umfassen, wenn 1. ein Betrieb eröffnet oder aufgegeben wird oder 2. das Wirtschaftsjahr bei einem buchführenden Land- und Forstwirt oder einem protokollierten Gewerbetreibenden auf einen anderen Stichtag umgestellt wird.

(7) Die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen anderen Stichtag ist nur zulässig, wenn gewichtige betriebliche Gründe vorliegen und das Finanzamt vorher bescheidmäßig zugestimmt hat.

Das Finanzamt muß zustimmen, wenn solche Gründe vorliegen. Die Erzielung eines Steuervorteils gilt nicht als gewichtiger betrieblicher Grund.

2. ABSCHNITT Steuerbefreiungen

§ 3. (1) Von der Einkommensteuer sind befreit:

1. Versorgungsleistungen an Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene oder diesen gleichgestellte Personen auf Grund der versorgungsrechtlichen Bestimmungen sowie auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl.

Nr. 27/1964.

2. Renten und Entschädigungen an Opfer des Kampfes für ein freies demokratisches

Österreich auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften.

3. Bezüge oder Beihilfen a) aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung wegen Hilfsbedürftigkeit b) aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung zur unmittelbaren Förderung der Kunst c) aus öffentlichen Mitteln, aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder aus Mitteln einer im § 4 Abs. 4 Z 5 genannten Institution zur unmittelbaren Förderung von Wissenschaft oder Forschung d) aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln eines Fonds im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5

lit. b für eine Tätigkeit im Ausland, die der Kunst, der Wissenschaft oder Forschung dient e) nach dem Studienförderungsgesetz 1983

und dem Schülerbeihilfengesetz 1983.

4. a) das Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Zuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen b) Erstattungsbeträge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung für Kosten der Kranken-

und Unfallheilbehandlung und für Maßnahmen der Rehabilitation sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Beträge aus Versorgungs- und...

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