ABKOMMEN ÜBER DIE BESTEUERUNG VON STRASSENFAHRZEUGEN, DIE DER INTERNATIONALEN PERSONENBEFÖRDERUNG DIENEN

Der Bundespräsident erklärt das Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen,

die der internationalen Personenbeförderung dienen, und das Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen, welche also lauten:

(Ãœbersetzung )

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

IN DEM WUNSCHE, die Entwicklung des internationalen Reiseverkehrs zu fördern,

SIND wie folgt ÃœBEREINGEKOMMEN:

ARTIKEL 1

Im Sinne dieses Abkommens:

  1. bedeutet der Begriff „Fahrzeuge"

    alle Straßenkraftfahrzeuge und alle Anhänger,

    die an solche Fahrzeuge angehängt werden können und mit dem Fahrzeug oder gesondert eingeführt werden;

  2. bedeutet der Begriff „internationale Personenbeförderung"

    die Beförderung von Personen und allenfalls ihres Gepäcks gegen Entgelt, Entlohnung oder andere materielle Vorteile sowie jede Beförderung mit Fahrzeugen für die Personenbeförderung,

    die außer dem Führersitz mehr als acht Sitzplätze haben, wenn die zurückgelegte Strecke das

    Überschreiten mindestens einer Grenze zwischen zwei Ländern einschließt;

  3. bedeutet der Ausdruck

    „Steuern und Abgaben von Beförderungen": Umsatzsteuern und Steuern

    ähnlicher Art, wie zum Beispiel Steuern vom Wertzuwachs;

    Gebühren für die Ausstellung von Beförderungsbewilligungen oder andere erforderliche Urkunden;

    Steuern oder Steuerzuschläge,

    die für die in Betracht kommende Beförderungsleistung zusätzlich zu den Steuern anfallen können, welche ausschließlich auf Grund der Innehabung oder Inverkehrsetzung des Fahrzeuges erhoben werden.

    ARTIKEL 2

    Fahrzeuge, die im Gebiet einer der Vertragsparteien zugelassen sind und vorübergehend im Rahmen einer internationalen Personenbeförderung in das Gebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt werden, sind unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen von den Abgaben befreit, die für die Benutzung oder das Halten von Fahrzeugen im Gebiet der letzteren Vertragspartei erhoben werden. Diese Befreiung gilt nicht für Wege- und Brückengelder,

    Verbrauchsteuern oder Steuern oder Abgaben von Beförderungen.

    ARTIKEL 3

    1. Diese Befreiung wird im Gebiet jeder Vertragspartei so lange gewährt, als die in den geltenden Zollvorschriften dieses Gebietes vorgeschriebenen Voraussetzungen für die vorübergehende eingangsabgabenfreie Einfuhr der in Artikel 2 angeführten Fahrzeuge und die in den geltenden Bestimmungen

      über die Bewilligung der betreffenden Beförderung niedergelegten Bedingungen erfüllt sind.

    2. Jede Vertragspartei kann jedoch von der Begünstigung dieser Befreiung jedes Fahrzeug ausnehmen, das es zu Beförde-

      rungen zuläßt, bei denen sowohl der Ausgangspunkt wie auch der Bestimmungsort in ihrem Gebiet gelegen sind.

      SCHLUSSBESTIMMUNGEN ARTIKEL 4

    3. Die Mitgliedsländer der Wirtschaftskommission für Europa sowie die nach Absatz 8

      des der Kommission erteilten Auftrages in beratender Eigenschaft zu der Kommission zugelassenen Länder können Vertragsparteien dieses Abkommens werden:

  4. durch Unterzeichnung;

  5. durch Ratifikation, nachdem sie das Abkommen unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben;

  6. durch Beitritt.

    1. Die Länder, die nach Absatz 11 des der Wirtschaftskommission für Europa erteilten Auftrages berechtigt sind, an gewissen Arbeiten der Kommission teilzunehmen, können durch Beitritt Vertragsparteien des Abkommens nach seinem Inkrafttreten werden.

    2. Das Abkommen liegt bis einschließlich 18. Mai 1957 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tage steht es zum Beitritt offen.

    3. Die Ratifikation oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

      ARTIKEL 5

    4. Dieses Abkommen tritt am neunzigsten Tage in Kraft, nachdem fünf der in Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Länder es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations-

      oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

    5. Für jedes Land, das dieses Abkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem fünf Länder es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt das Abkommen am neunzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

      ARTIKEL 6

    6. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.

    7. Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär wirksam.

      ARTIKEL 7

      Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt.

      ARTIKEL 8

    8. Jedes Land kann, wenn es dieses Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder bei Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch Notifizierung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären,

      daß dieses Abkommen für alle oder für einzelne der Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen es wahrnimmt. Das Abkommen wird für das Gebiet oder die Gebiete, die in der Notifizierung genannt sind, am neunzigsten Tage nach Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär oder, falls das Abkommen dann noch nicht in Kraft getreten ist, mit seinem Inkrafttreten wirksam.

    9. Jedes Land, das dieses Abkommen durch eine Erklärung nach Absatz 1 auf ein Gebiet ausgedehnt hat, dessen internationale Beziehungen es wahrnimmt,

      kann das Abkommen auch für dieses Gebiet allein gemäß

      Artikel 6 kündigen.

      ARTIKEL 9

    10. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird, soweit...

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