Bundesgesetz über die Gründung und Beteiligung an der Nationalparkgesellschaft Donau-Auen GmbH

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, unter der Beteiligung der Länder Wien und Niederösterreich eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmennamen „Nationalpark Donau-Auen GmbH“ (im folgenden als „Gesellschaft“ bezeichnet) zu gründen, deren Aufgabe die Durchführung von Maßnahmen zur Errichtung und zur Erhaltung des Nationalparks Donau-Auen ist. Die Anteile der Gesellschaft sind bei einem Stammkapital von 500000 S zu 50% dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, in der jeweils geltenden Fassung, für diese Gesellschaft anzuwenden.

§ 2. (1) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien.

(2) Der Gesellschaft ist die Möglichkeit einzuräumen, den Sitz in eine der in Niederösterreich gelegenen Nationalparkgemeinden zu verlegen.

(3) Die Gesellschaft übt die Tätigkeit auf Grund einer Satzung aus, bei deren Gestaltung auf die in einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen festgelegten Rahmenbedingungen Bedacht zu nehmen ist.

§ 3. (1) Der Bund hat zur gemeinsamen Finanzierung der Tätigkeit der Gesellschaft folgende Aufwendungen im Ausmaß von 50% aufzubringen:

  1. die Gründungskosten der Gesellschaft in Höhe von höchstens 200000 S (ohne Umsatzsteuer) und das Stammkapital von 500000 S;

  2. die Errichtungskosten für Nationalparkinfrastruktur in Höhe von höchstens 17 Millionen Schilling

    (ohne Umsatzsteuer) nach Maßgabe von einstimmigen Beschlüssen der Generalversammlung;

  3. die laut Wirtschafts- und Finanzplan der Gesellschaft genehmigten Kosten für den laufenden Betrieb der...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT