Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Schaffung von Berufstiteln

Auf Grund des Art. 65 Abs. 2 lit. b des Bundes-Verfassungsgesetzes schaffe ich zur Auszeichnung Â

von Personen, die sich in langjähriger Ausübung ihres Berufes Verdienste um die Republik Österreich Â

erworben haben, Berufstitel. Â

Artikel IÂ Â

Diese Berufstitel sind:Â Â

„HOFRAT“/„HOFRÄTIN“, „REGIERUNGSRAT“/„REGIERUNGSRÄTIN“ für Bedienstete der Gebietskörperschaften und anderer juristischer Personen öffentlichen Rechts sowie für Personen, die im Â

Lehrberuf an mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen tätig sind; Â

„AMTSRAT“/„AMTSRÄTIN“, „KANZLEIRAT“/„KANZLEIRÄTIN“ für Bedienstete der Gebietskörperschaften;

„KOMMERZIALRAT“/„KOMMERZIALRÄTIN“ für Angehörige des Wirtschaftslebens; „ÖKONOMIERAT“/

„ÖKONOMIERÄTIN“ für Angehörige landwirtschaftlicher Berufe; „OBERMEDIZINALRAT“/

„OBERMEDIZINALRÄTIN“, „MEDIZINALRAT“/„MEDIZINALRÄTIN“ für Angehörige des Â

ärztlichen Berufes; Â

„VETERINÄRRAT“/„VETERINÄRRÄTIN“ für Angehörige des tierärztlichen Berufes; Â

„TECHNISCHER RAT“/„TECHNISCHE RÄTIN“ für Angehörige technischer Berufe; Â

„BAURAT honoris causa“/„BAURÄTIN honoris causa“ (BAURAT h.c./BAURÄTIN h.c.) für Personen, Â

die auf technisch-wissenschaftlichem, praktisch-technischem oder baukünstlerischem Gebiet tätig sind; Â

„BERGRAT honoris causa“/„BERGRÄTIN honoris causa“ (BERGRAT h.c./BERGRÄTIN h.c.) für Â

Personen, die auf dem Gebiet des Berg- oder Hüttenwesens tätig sind; Â

„FORSTRAT honoris causa“/„FORSTRÄTIN honoris causa“ (FORSTRAT h.c./FORSTRÄTIN h.c.) für Â

Personen, die auf dem Gebiet des Forstwesens tätig sind; Â

„OBERSTUDIENRAT“/„OBERSTUDIENRÄTIN“, „STUDIENRAT“/„STUDIENRÄTIN“, „OBERSCHULRAT“/

„OBERSCHULRÄTIN“, „SCHULRAT“/„SCHULRÄTIN“ für Personen, die im Lehr- Â

oder Erziehungsdienst tätig sind; Â

„UNIVERSITÄTSPROFESSOR“/„UNIVERSITÄTSPROFESSORIN“ für Personen, die im Lehrberuf Â

  1. in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten tätig sind; Â

    „KAMMERSÄNGER“/„KAMMERSÄNGERIN“, Â

    „KAMMERSCHAUSPIELER“/„KAMMERSCHAUPSPIELERIN“ für Personen, die als Künstler an Â

    einem der Pflege der Musik oder der darstellenden Kunst gewidmeten österreichischen Kunstinstitut tätig Â

    sind;Â Â

    „PROFESSOR“/„PROFESSORIN“ für Personen, die auf dem Gebiet der Kunst oder der...

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