Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Schaffung von Berufstiteln
Auf Grund des Art. 65 Abs. 2 lit. b des Bundes-Verfassungsgesetzes schaffe ich zur Auszeichnung Â
von Personen, die sich in langjähriger Ausübung ihres Berufes Verdienste um die Republik Österreich Â
erworben haben, Berufstitel. Â
Artikel IÂ Â
Diese Berufstitel sind:Â Â
„HOFRAT“/„HOFRÄTIN“, „REGIERUNGSRAT“/„REGIERUNGSRÄTIN“ für Bedienstete der Gebietskörperschaften und anderer juristischer Personen öffentlichen Rechts sowie für Personen, die im Â
Lehrberuf an mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen tätig sind; Â
„AMTSRAT“/„AMTSRÄTIN“, „KANZLEIRAT“/„KANZLEIRÄTIN“ für Bedienstete der Gebietskörperschaften;
„KOMMERZIALRAT“/„KOMMERZIALRÄTIN“ für Angehörige des Wirtschaftslebens; „ÖKONOMIERAT“/
„ÖKONOMIERÄTIN“ für Angehörige landwirtschaftlicher Berufe; „OBERMEDIZINALRAT“/
„OBERMEDIZINALRÄTIN“, „MEDIZINALRAT“/„MEDIZINALRÄTIN“ für Angehörige des Â
ärztlichen Berufes; Â
„VETERINÄRRAT“/„VETERINÄRRÄTIN“ für Angehörige des tierärztlichen Berufes; Â
„TECHNISCHER RAT“/„TECHNISCHE RÄTIN“ für Angehörige technischer Berufe; Â
„BAURAT honoris causa“/„BAURÄTIN honoris causa“ (BAURAT h.c./BAURÄTIN h.c.) für Personen, Â
die auf technisch-wissenschaftlichem, praktisch-technischem oder baukünstlerischem Gebiet tätig sind; Â
„BERGRAT honoris causa“/„BERGRÄTIN honoris causa“ (BERGRAT h.c./BERGRÄTIN h.c.) für Â
Personen, die auf dem Gebiet des Berg- oder Hüttenwesens tätig sind; Â
„FORSTRAT honoris causa“/„FORSTRÄTIN honoris causa“ (FORSTRAT h.c./FORSTRÄTIN h.c.) für Â
Personen, die auf dem Gebiet des Forstwesens tätig sind; Â
„OBERSTUDIENRAT“/„OBERSTUDIENRÄTIN“, „STUDIENRAT“/„STUDIENRÄTIN“, „OBERSCHULRAT“/
„OBERSCHULRÄTIN“, „SCHULRAT“/„SCHULRÄTIN“ für Personen, die im Lehr- Â
oder Erziehungsdienst tätig sind; Â
„UNIVERSITÄTSPROFESSOR“/„UNIVERSITÄTSPROFESSORIN“ für Personen, die im Lehrberuf Â
-
in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten tätig sind; Â
„KAMMERSÄNGER“/„KAMMERSÄNGERIN“, Â
„KAMMERSCHAUSPIELER“/„KAMMERSCHAUPSPIELERIN“ für Personen, die als Künstler an Â
einem der Pflege der Musik oder der darstellenden Kunst gewidmeten österreichischen Kunstinstitut tätig Â
sind;Â Â
„PROFESSOR“/„PROFESSORIN“ für Personen, die auf dem Gebiet der Kunst oder der...
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