Bundesgesetz vom 10. März 1967, betreifend die Aufsicht des Bundes über die Gemeinden (Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Die Aufsicht des Bundes über die Gemeinden im Sinne des Artikels 119 a des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszuüben.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes —

ausgenommen § 11 — gelten nicht für die Bundeshauptstadt Wien.

(3) Aufgaben der Gemeinde im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vollzugsakte (Maßnahmen),

die von der Gemeinde in Angelegenheiten aus dem Bereiche der Bundesvollziehung im eigenen Wirkungsbereiche (Artikel 118 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929; B.-VG.)

zu besorgen sind.

(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf die Aufsicht über Gemeindeverbände entsprechend anzuwenden, soweit diese Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgen.

(5) Die Aufsicht des Bundes nach Artikel 15

  1. 2 und Artikel 102 Abs. 7 B.-VG. wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

    § 2. (1) Die Aufsicht des Bundes ist dahin auszuüben,

    daß die Gemeinde bei Besorgung ihrer Aufgaben (§ 1 Abs. 3) die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.

    (2) Wenn von der Gemeinde Vollzugsakte rechtswidrig gesetzt oder unterlassen werden, ist,

    soweit die nach Artikel 10 B.-VG. erlassenen Bundesgesetze nicht anderes bestimmen, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Abhilfe zu schaffen.

    (3) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes durch die Aufsichtsbehörde steht außer in den Fällen der §§ 5 und 7 ein Rechtsanspruch nicht zu.

    § 3. (1) Aufsichtsbehörde ist der Landeshauptmann.

    Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit,

    Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Landeshauptmann — ausgenommen den Fall des § 10 Abs. 1 — die Bezirkshauptmannschaft allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten durch Verordnung zur Ausübung des Aufsichtsrechtes über Gemeinden,

    die nicht Städte mit eigenem Statut sind, in seinem Namen ermächtigen.

    (2) Die Aufsichtsbehörde hat, soweit es dieses Bundesgesetz zuläßt, unter möglichster Bedachtnahme auf die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinde und unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter vorzugehen. Stehen im Einzelfall verschiedene Aufsichtsmittel zur Verfügung,

    so ist das jeweils gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden.

    § 4. (1) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt,

    sich über jedwede Angelegenheit der Gemeinde

    (§ 1 Abs. 3) zu unterrichten.

    (2) Die Gemeinde ist verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall verlangten...

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