Bundesgesetz vom 17. Dezember 1958, betretend die Vorschriften über die Besteuerung der Umsätze (Umsatzsteuergesetz 1959).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Steuerbare Umsätze.

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

  1. Die Lieferungen und sonstigen Leistungen,

    die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerpflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen,

    daß der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt;

  2. der Eigenverbrauch. Eigenverbrauch liegt vor, wenn ein Unternehmer im Inland Gegenstände aus seinem Unternehmen für Zwecke entnimmt, die außerhalb des Unternehmens liegen;

  3. die Einfuhr von Waren im Sinne des Zollgesetzes in das Zollgebiet (Ausgleichsteuer). Eine Einfuhr liegt vor, wenn eine Ware aus dem Zollausland in das Zollgebiet gelangt.

    (2) Inland ist das Bundesgebiet. Ausland ist das Gebiet, das hienach nicht Inland ist.

    Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an,

    ob der Unternehmer österreichischer Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt.

    Das Bundesministerium für Finanzen kann aus volkswirtschaftlichen Rücksichten Zollausschlüsse und Zollfreizonen von der Anwendung dieses Bundesgesetzes teilweise ausnehmen.

    § 2. Unternehmer, Unternehmen.

    (1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.

    Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers.

    Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen,

    auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen,

    fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren eigenen Mitgliedern tätig wird.

    (2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

  4. soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen derart eingegliedert sind, daß sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind;

  5. wenn eine juristische Person dem Willen eines Unternehmers derart untergeordnet ist,

    daß sie keinen eigenen Willen hat. Eine juristische Person ist dem Willen eines Unternehmers dann derart untergeordnet, daß sie keinen eigenen Willen hat (Organgesellschaft), wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in sein Unternehmen eingegliedert ist.

    (3) Die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben ist keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit,

    wenn sie vom Bund, von den Ländern,

    den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts ausgeübt wird. Eine Erfüllung öffentlich-

    rechtlicher Aufgaben ist insbesondere dann anzunehmen,

    wenn die Aufgaben auf Leistungen gerichtet sind, zu deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist. Das Unterhalten von Schwimmbädern, Schlachthöfen und Anstalten zur Nahrungsmitteluntersuchung, zur Desinfektion, zur Müllbeseitigung, zur Straßenreinigung,

    zur Vernichtung von Tierleichen und zur Abführung von Spülwasser und Abfällen durch die in Satz 1 genannten Körperschaften des öffentlichen Rechts stellt keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit dar; das gilt auch dann, wenn diese Betriebe und Verwaltungen in der Form privatrechtlicher Gesellschaften betrieben werden, sofern die Anteile an ihnen ausschließlich dem Bund oder anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts gehören und die Erträge ausschließlich diesen Körperschaften zufließen. Eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird von den in Satz 3 genannten Betrieben und Verwaltungen jedoch insoweit aus geübt, als sie Leistungen erbringen, die nicht regelmäßig mit der Führung dieser Betriebe und Verwaltungen verbunden sind.

    (4) Der Umsatzsteuer unterliegen nicht die Umsätze des Bundes und der Länder bei der Verwaltung des Bundesgesetzblattes, der Gesetzessammlungen und der Amtsblätter.

    § 3. Lieferung, sonstige Leistung.

    (1) Lieferungen sind Leistungen, durch die der Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen

    über einen Gegenstand zu verfügen. Die Verfügungsmacht über den Gegenstand kann von dem Unternehmer selbst oder in dessen Auftrag durch einen Dritten verschafft werden.

    (2) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und werden diese Geschäfte dadurch erfüllt, daß der erste Unternehmer dem letzten Abnehmer in der Reihe unmittelbar die Verfügungsmacht

    über den Gegenstand verschafft, gilt die Lieferung an den letzten Abnehmer gleichzeitig als Lieferung eines jeden Unternehmers in der Reihe (Reihengeschäft).

    (3) Beim Kommissionsgeschäft liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.

    (4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder die Verarbeitung eines Gegenstandes übernommen und verwendet er hiebei Stoffe, die er selbst beschafft, ist die Leistung als Lieferung anzusehen,

    wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt

    (Werklieferung). Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.

    (5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstandes entstehen, zurückzugeben, beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstandes an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt,

    wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.

    (6) Eine Lieferung wird dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.

    (7) Versenden liegt vor, wenn der Unternehmer einen Gegenstand durch einen Frachtführer oder Verfrachter befördern oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur besorgen läßt.

    Wird der Gegenstand einer Lieferung an den Abnehmer versendet, gilt die Lieferung mit der

    Ãœbergabe des Gegenstandes an den Spediteur,

    Frachtführer oder Verfrachter als ausgeführt.

    Das gleiche gilt, wenn der Gegenstand im Auftrag des Abnehmers an einen Dritten versendet wird.

    (

    1. Eine Lieferung im Großhandel liegt vor,

    wenn der Unternehmer einen Gegenstand an einen anderen Unternehmer zur Verwendung in dessen Unternehmen, und zwar zur gewerblichen Weiterveräußerung — sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Bearbeitung oder Verarbeitung — oder zur gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände oder zur Bewirkung gewerblicher oder beruflicher Leistungen liefert. Wird ein Gegenstand teils zu den genannten Zwecken, teils zu anderen Zwecken erworben, so ist der Haupterwerbszweck maßgebend. Eine Änderung des Erwerbszweckes nach der Lieferung bleibt unberücksichtigt.

    Als Lieferung im Großhandel gelten stets die Lieferungen an Gebietskörperschaften oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechts.

    Eine Lieferung im Einzelhandel liegt vor,

    wenn die Lieferung keine Lieferung im Großhandel ist.

    (9) Eine Bearbeitung oder Verarbeitung durch einen Unternehmer liegt vor, wenn die Wesensart des Gegenstandes geändert wird. Sie wird geändert, wenn durch die Behandlung des Gegenstandes nach der Verkehrsauffassung ein neues Verkehrsgut (ein Gegenstand anderer Marktgängigkeit) entsteht. Kennzeichnen, Umpacken,

    Umfüllen, Kühlen und Sortieren sowie bei Früchten auch das Trocknen, Reinigen, Reifen und Nachreifen gelten nicht als Bearbeitung oder Verarbeitung.

    Eine Bearbeitung oder Verarbeitung durch einen Unternehmer liegt auch dann vor, wenn der Unternehmer sie durch einen anderen ausführen läßt.

    (10) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen. Eine sonstige Leistung kann auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen.

    (11) Überläßt ein Unternehmer einem Auftraggeber,

    der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstandes übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstandes einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung,

    wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohnes unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffes und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.

    (12) Eine sonstige Leistung wird im Inland ausgeführt, wenn der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil im Inland tätig wird oder wenn der Unternehmer eine Handlung im Inland oder einen Zustand im Inland duldet oder eine Handlung im Inland unterläßt.

    Erstreckt sich eine Beförderungsleistung oder die Vermietung von Beförderungsmitteln sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland,

    fällt der inländische Teil der Leistung unter dieses Bundesgesetz.

    (13) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht.

    Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.

    § 4. Steuerbefreiungen.

    (1) Von den unter § 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

  6. a) Die Einfuhr von Roh- und Hilfsstoffen,

    Lebens- und Futtermitteln und Arzneiwaren,

    die für die inländische Erzeugung oder den inländischen Bedarf erforderlich sind und im Inland nicht oder in nicht ausreichender Menge erzeugt werden. Das Bundesministerium für Finanzen bestimmt mit Verordnung diese Gegenstände (Freiliste 1); hierüber hat das Bundesministerium für Finanzen halbjährig dem Hauptausschuß

    des Nationalrates zu berichten;

    b) die Einfuhr von Zeitungen und Zeitschriften;

  7. die erste Lieferung von in das Inland eingeführten notwendigen...

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