Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom 27. November 1952, mit der die Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr vom 19. Juli 1948, BGBl. Nr. 174, betreffend Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung in höhere Bezüge bei den Beamten der Österreichischen Bundesbahnen, abgeändert wird.

Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des Hauptausschusses des Nationalrates vom 19. November 1952 (Gesetz vom 13. April 1920,

StGBl. Nr. 180) wird gemäß § 11 Abs. 2 der Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen, BGBl: Nr. 263/1947,

kundgemacht:

Artikel I.

Die Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr vom 19. Juli 1948, BGBl. Nr. 174, betreffend Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung in höhere Bezüge bei den Beamten der Österreichischen Bundesbahnen, wird abgeändert wie folgt:

  1. § 1 Abs. 2 lit. c erhält folgende Fassung:

    „c) eine sonst in einem öffentlichen oder nicht

    öffentlichen Dienst oder in Vollbeschäftigung in einem freien Beruf zugebrachte Zeit."

  2. § 2 Abs. 1 lit. g erhält folgende Fassung:

    „g) die Dienstzeit in einem Dienstverhältnis,

    für das der Beamte aus öffentlichen

    (Bundesbahn-)Mitteln eine Abfertigung erhalten hat, sofern er die Abfertigung nicht zurückerstattet. Erfolgt die Anrechnung der betreffenden Dienstzeit gemäß

    den Bestimmungen dieser Kundmachung nicht in vollem Ausmaß (§ 3 Abs. 2,

  3. Halbsatz), so ist die Abfertigung nur im entsprechenden Teilausmaß zurückzuerstatten.

    Der Bemessung des rückzuerstattenden Betrages wird unter sinngemäßer Anwendung der vom Bundesministerium für Finanzen für die Bundesbeamten zu erlassenden näheren Bestimmungen an Stelle des Bezuges, nach dem die Abfertigung bemessen wurde,

    jener Bezug zugrunde gelegt, der nach den im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens um Rückerstattung geltenden Bestimmungen der seinerzeitigen Stellung des Beamten entspricht."

  4. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Die Einschränkung auf das Höchstausmaß

    von zwei Jahren gilt nicht für Vordienstzeiten,

    die in einem dem Bundesbahndienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis als Vertragsangestellter oder Arbeiter des Bundes

    (der Österreichischen Bundesbahnen bzw. ihrer Betriebsvorgänger) zurückgelegt wurden."

  5. § 9 erhält folgende Fassung:

    „§ 9. Die Versäumung der in § 5 Abs. 1, § 6

    1. 1 und § 7 Abs. 2 vorgesehenen Fristen kann ausnahmsweise in berücksichtigungswürdigen Fällen von der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt...

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