Kundmachung des Bundesministeriums für Unterricht vom 17. Juli 1947, betreffend die Erteilung der Betriebsgenehmigung an die ?Literarische Verwertungsgesellschaft (L. V. G.) reg. Gen. m. b. H." in Wien.

  1. Der Literarischen Verwertungsgesellschaft

    (L. V. G.) reg. Gen. m. b. H. mit dem Sitz in Wien, III., Adolf-Kirchl-Straße 6, wurde im Sinne der §§ 1, 4 und 28, Abs. (2), des Verwertungsgesellschaftengesetzes,

    1. G. Bl. Nr. 112/36, mit Wirksamkeit von dem Zeitpunkte der Eintragung in das Genossenschaftsregister an die Genehmigung erteilt, Vortrags- und Senderechte an Sprachwerken dadurch nutzbar zu machen, daß

    die genannte Gesellschaft den Veranstaltern von öffentlichen Vorträgen oder von Rundfunksendungen die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderlichen Werknutzungsbewilligungen gegen Entgelt erteilt.

  2. Die genannte Gesellschaft...

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