Bundesgesetz vom 23. Juli 1962, mit dem das Bundesgesetz vom 28. März 1947 über die Errichtung von Betriebsvertretungen (Betriebsrätegesetz), BGBl. Nr. 97, in seiner geltenden Fassung abgeändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 28. März 1947 über die Errichtung von Betriebsvertretungen (Betriebsrätegesetz),

BGBl. Nr. 97, in seiner geltenden Fassung wird abgeändert wie folgt:

  1. § 6 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten:

    „In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte zu wählen sind (§ 7 Abs. 4 und 5), bilden die einzelnen Gruppen je eine Sektion."

  2. Im § 6 Abs. 3 sind die Bezeichnungen

    „beider Betriebsräte" durch die Bezeichnung „der Betriebsräte" zu ersetzen.

  3. Im § 7 wird ein neuer Abs. 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    „(5) In einem Theaterunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Schauspielergesetzes vom 13. Juli 1922, BGBl. Nr. 441, das mehr als 50 dem Schauspielergesetz unterliegende Dienstnehmer umfaßt, sind für diese Personen getrennte Betriebsräte des darstellenden und des nichtdarstellenden Personals zu wählen, wenn jeder dieser Gruppen mindestens 20 dauernd beschäftigte Dienstnehmer angehören. In diesem Falle richtet sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates jeder Dienstnehmergruppe nach der Zahl (Abs. 2)

    der Dienstnehmer der betreffenden Gruppe. Auf diese Gruppen finden die Bestimmungen des § 7

    1. 4 über getrennte Betriebsräte der Angestellten keine Anwendung."

    Die bisherigen Abs. 5 und 6 erhalten die Bezeichnung 6 und 7.

  4. Im § 8 Abs. 4 tritt an Stelle der Z. 24 die Z. 21.

  5. Im § 9 Abs. 1 erster Satz sind die Worte

    „für die Gruppe der Arbeiter und Angestellten"

    durch die Worte „für die einzelnen Gruppen"

    zu ersetzen; im zweiten Satz sind die Worte

    „der Arbeiter und Angestellten" zu streichen, die Zitierung „(§ 7 Abs. 4)" ist durch die Zitierung

    „(§ 7 Abs. 4 und 5)" zu ersetzen.

  6. Der Abs. 4 des § 11 hat zu lauten:

    „(4) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte zu wählen sind...

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