Bundesgesetz vom 7. Juli 1988, mit dem das Bewertungsgesetz 1955, das Vermögensteuergesetz 1954 und das Erbschaftssteueräquivalentgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I Bewertungsgesetz 1955

Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 231/

1955, der Bundesgesetze BGBl. Nr. 145/1963, 181/

1965, 172/1971, 276/1971, 447/1972, 17/1975,

143/1976, 318/1976, 320/1977, 645/1977, 273/

1978, der Kundmachung BGBl. Nr. 597/1978 und der Bundesgesetze BGBl. Nr. 318/1979, 289/1980,

620/1981, 111/1982, 546/1982, 570/1982, 587/

1983, 266/1984, 325/1986, 327/1986, 312/1987

und 649/1987 wird wie folgt geändert:

Artikel I 1. Im § 58 wird als dritter Satz angefügt:

„Als freier Beruf im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch die Verwaltung fremden Vermögens,

sofern sie nicht unter § 57 fällt."

  1. § 59 Abs. 1 Z 6 lautet:

    „6. offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften;

    weiters ähnlichen Gesellschaften,

    bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind."

  2. § 63 lautet:

    „§ 63. Begünstigung für Beteiligungen Beteiligungen von Vermögensteuerpflichtigen im Sinne der §§ 1 Abs. 1 Z 2 und 2 Abs. 1 Z 2 des Vermögensteuergesetzes 1954 gehören nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nicht zum gewerblichen Betrieb:

  3. Beteiligungen an inländischen Körperschaften müssen in Form von Gesellschaftsanteilen,

    Genossenschaftsanteilen, Genußrechten oder Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes bestehen;

  4. Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften,

    die einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar sind, müssen nachweislich seit Beginn des Wirtschaftsjahres, das dem Feststellungszeitpunkt vorangeht, mindestens aber seit zwölf Monaten, ununterbrochen und unmittelbar an dem Grund- oder Stammkapital der ausländischen Gesellschaft in Form von Gesellschaftsanteilen mindestens zu einem Viertel bestehen. Die Frist gilt nicht für Anteile, die auf Grund einer Kapitalerhöhung erworben worden sind, soweit sich das Beteiligungsverhältnis dadurch nicht erhöht hat."

  5. Der bisherige § 68 Abs. 4 erhält die Bezeichnung Abs. 4 Z 1 und als Z 2 wird angefügt:

    „2. Bei Banken ist eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen nur insoweit zulässig,

    als sie den nach § 64 Abs. 5 abziehbaren Betrag übersteigt."

  6. § 69 Abs. 1 Z l lit. c lautet:

    „c) Aktien oder Anteilscheine, Geschäftsanteile,

    andere Gesellschaftseinlagen, Geschäftsguthaben bei Genossenschaften und Genußscheine;

    Genußscheine im Sinne des § 6 des Beteiligungsfondsgesetzes...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT