Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 25. Jänner 1979 über die Bewilligungspflicht von Zuckerwaren in der Einfuhr

Auf Grund des § 5 des Außenhandelsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 401/1974 wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:

Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Einfuhr der nachstehenden Waren zum Gegenstand haben, unterliegen der Bewilligungspflicht im Umfang des § 3 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1968:

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