Verordnung der Bundesregierung vom 16. Dezember 1969, mit der die Sprengel der Bezirksgerichte Stockerau und Hollabrunn geändert werden

Auf Grund des § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 wird mit Zustimmung der Niederösterreichischen Landesregierung verordnet:

§ 1. (1) Die Gemeinden Niederrußbach und Oberrußbach scheiden aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes Stockerau aus. Die Gemeinde Stranzendorf scheidet aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes Hollabrunn aus.

(2) Die mit den übereinstimmenden Gemeinderatsbeschlüssen der im Absatz 1 genannten Gemeinden mit Genehmigung der Niederösterreichischen Landesregierung und mit Zustimmung der Bundesregierung neu errichtete...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT