Bundesgesetz vom 25. November 1964, mit dem das Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl. Nr. 34/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 295/1958 neuerlich abgeändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl.

Nr. 34/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 295/1958 wird abgeändert wie folgt:

  1. § 10 Abs. 8 hat zu lauten:

    „(8) Die Bestimmungen des § 2 haben auch auf die Bewilligung von Fondsmitteln Anwendung zu finden. Die Förderung von Wasserversorgungs- und Kanalisationsanlagen nach den Absätzen 1

    bis 3 ist jedoch auch dann zulässig, wenn deren Bau nach Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens und Einbringung des Antrages auf Bewilligung von Fondsmitteln in Angriff genommen wurde und das Projekt von der Fachabteilung einer Landesbehörde zustimmend begutachtet wurde. Einer Zustimmung zum Projekt (§ 2

    Abs. 1 lit. c) vor Bewilligung von Fondsmitteln und der Herstellung des Einvernehmens mit dem zuständigen Bundesministerium über die Erteilung des Zuschlages (§ 2 Abs. 1 lit. e) bedarf es in den Fällen nach den Absätzen 1 bis 3 nicht.

    Wird der Bau einer Anlage vor Einbringung des Antrages auf die Gewährung von Fondsmitteln begonnen, jedoch mangels finanzieller Bedeckung eingestellt, so ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine Förderung für die nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Antrages hergestellten Teile der Anlage zulässig."

  2. § 10 a Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Wien. Er wird vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau verwaltet und nach außen durch den Bundesminister für Handel und Wiederaufbau vertreten. Für den aus der Besorgung der Fondsgeschäfte beim Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau sich ergebenden Aufwand hat der Fonds aufzukommen."

  3. § 10 c hat zu lauten:

    㤠10 c. Aufbringung der Fondsmittel.

    Die Mittel des Fonds werden aufgebracht:

  4. durch Zuwendungen aus dem laufenden Budget;

  5. aus Einnahmen, die sich aus der Leistung von je 10 v. H. der jährlichen Eingänge beim Bundes-

    Wohn- und Siedlungsfonds gemäß dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 1951, BGBl. Nr. 13/

    1952, über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages und beim Wohnhaus-Wiederaufbaufonds gemäß dem Bundesgesetz vom 7. Juli 1954, BGBl. Nr. 152, betreffend die Aufhebung der Besatzungskostenbeiträge und betreffend die Erhebung eines Beitrages vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches, ergeben. Der Bundes-

    Wohn-...

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